Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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eingehend in Bezug auf ihre Brauchbarkeit für die Praxis zu prüfen, und die Resultate 
der Prüfung zur Orientirung der Landwirthe zu veröffentlichen, 
2) über Erfindungen und Verbesserungen an die Erfinder, Fabrikanten oder Händler 
Gutachten abzugeben. 
S. 99. 
Die Geschäfte der Prüfungsanstalt besorgt eine Kommission, welche aus dem Direktor, 
den beiden Professoren der Landwirthschaft an der Akademie, dem Gutswirthschafts- 
inspektor und dem Fabrikmeister in Hohenheim, ferner aus einem Techniker, und zwei 
praktischen Landwirthen des Landes besteht. In besonderen Fällen können auch noch 
weitere Professoren der Akademie beigezogen werden. 
§. 100. 
Die Feststellung des Prüfungsverfahrens ist der Kommission überlassen. 
Bei allen Prüfungen werden folgende Punkte berücksichtigt: 
1) Die quantitative Leistungsfähigkeit der Maschinen im Verhältniß zu der aufge- 
wendeten Zeit und Kraft, 
2) die Qualität der Arbeit, 
3) die Betriebskosten, 
4) die technische Ansführung der Maschinen, 
5) die muthmaßliche Dauerhaftigkeit. 
§. 101. 
Die Prüfungen find so anzuordnen, daß während derselben die Maschinen in der 
Regel auch im praktischen Betrieb der Gutswirthschaft Verwendung finden, so daß erst 
nach längerer Arbeit ein Urtheil auf Grund der beiderlei Ergebnisse über die Maschinen 
abgegeben wird. 
Bei Prüfungen für Gutachten kann auch in kürzerer Zeit eine Beurtheilung 
stattfinden. 
S. 102. 
Die Ergebnisse der in §. 98 Ziff. 1 bezeichneten Prüfungen werden im Württem- 
bergischen Wochenblatt für Landwirthschaft in der Form eines ausführlich motivirten 
Urtheils veröffentlicht, die Gutachten über Erfindungen dagegen nur dem Einsender der 
Maschine zugestellt.
	        
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