343
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertritt denselben
der andere technische Beamte.
g. 5
Der Sekretär der Prüfungskommission und die zur Aufsicht bei den schriftlichen
Arbeiten der Kandidaten etwa erforderlichen weiteren Personen (8. 3) werden alljährlich
von demjenigen Ministerium bestellt, dessen Vertreter in der Prüfungskommission den
Vorsitz zu übernehmen hat.
8. 6.
Die aus den Lehrern des Polytechnikums — unbeschadet des ununterbrochenen Fort-
gangs ihrer Unterrichtsstunden — zu wählenden Mitglieder der Prüfungskommission
werden auf den Vorschlag des Lehrerkonvents des Polytechnikums von den Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und des Innern
bezeichnet.
Die Direktion des Polytechnikums legt die Vorschläge des Lehrerkonvents jährlich
vor dem 1. Jannar dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für
die Verkehrsanstalten, vor, welches sofort wegen Bestellung der Prüfungskommission unter
Rücksprache mit dem Ministerium des Innern das weiter Erforderliche einleitet.
S. 7.
Nach Ablauf des Meldungstermins (F. 3 der K. Verordnung) wird von dem Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Prü-
fungskommission über die von den Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten, sowie
über den Prüfungstermin zu gutächtlicher Aeußerung veranlaßt, sodann in Gemeinschaft
mit dem Ministerium des Innern über die Zulassung zur Prüfung erkannt und der
Prüfungstermin bestimmt (§F. 4 der K. Verordnung) und die Vorladung der Kandidaten
verfügt, sowie hievon der Vorstand der Prüfungskommission unter Mittheilung der
Meldungseingaben und deren Beilagen in Kenntniß gesetzt.
S. 8.
Hierauf wird von dem Vorstande aus den in die Prüfungskommission berufenen
Lehrern für jedes einzelne Prüfungsfach ein Referent und Korreferent bestimmt und der
Prüfungsplan festgestellt.