Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Der nach 8. 7 der K. Verordnung geforderte Nachweis genügender Kenntnisse in 
der praktischen Geometrie ist erbracht, wenn die in diesem Fache erlangte Note mindestens 
4 beträgt. 
6) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen 
Ergebniß der Noten in sämmtlichen Prüfungsfächern von 
3,5—3,9 mit Klasse IIIb (zureichend), 
4—4,9 „ „ Illa (ziemlich gut), 
5—5,4 „ „ ÜIb (ziemlich gut bis gut), 
5,5—6,# „ „ [la (gut), 
6,5—7,.4 „ „ Ib (recht gut), 
7,5 und mehr „ „ la (ausgezeichnet), 
bezeichnet. 
Zu den Hauptzahlen hinzukommende Brüche werden hierbei auf eine Dezimalstelle 
in der Weise abgerundet, daß fünf Hundertel und weniger außer Berechnung gelassen, 
alles Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. 
§. 22. 
Nach Feftstellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszeugnisse entsprechend 
dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den 
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem Sekretär 
an die etwa nicht für befähigt erkannten Kandidaten zu erlassenden Benachrichtigungen zu 
entwerfen. 
Sodann hat der Vorstand der Prüfungskommission die Prüfungszeugnisse und die 
Schreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten unter Anschluß sämmtlicher 
Akten dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse durch die 
Departementschefs der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
und des Innern, nebst Beidrückung der betreffenden Ministerialsigille, die öffentliche Be- 
kanntmachung des Prüfungsergebnisses durch die genannten Ministerien, die Ausfolge der 
Prüfungszeugnisse und die eventuelle Beeidigung der Kandidaten (§. 7 der K. Verordnung), 
die Benachrichtigung der nicht für befähigt erkannten Kandidaten von dem Ergebniß der 
Prüfung und den Einzug der gesetzlichen Prüfungssportel einleitet.
	        
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