Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, in 
Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern über die Zulassung zur Prüfung, be- 
nachrichtigt die nicht Zugelassenen von ihrer Abweisung, verfügt die Vorladung der zu- 
gelassenen Kandidaten und setzt den Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Bei- 
fügung der Akten hievon in Kenntniß. 
S. 6. 
Hierauf werden der Prüfungskommission in der vom Vorsitzenden zu Anfang des 
Novembers einzuberufenden Sitzung die Programme zu den Entwürfen (§. 11. 1 der K. 
Verordnung, vergl. auch §. 5 der Instruktion) zur Genehmigung unterstellt. 
Jedem der Kandidaten ist das für ihn gut geheißene Programm spätestens am 
15. November mit der Aufforderung zu übergeben, die Bearbeitung spätestens am 15. Feb- 
rnar des Prüfungsjahrs an den Vorsitzenden der Kommission abzuliefern und diesem 
auch den Ort, wo er die Prüfungsaufgabe fertigen werde, anzugeben. Er ist hierbei zu 
verpflichten, daß er die Aufgabe ohne fremde Hilfe lösen werde (§. 11 und §. 15 der K. 
Verordnung). 
8. 7. 
Die eingegangenen Bearbeitungen werden vom Vorsitzenden den betreffenden Refe- 
renten übergeben, welche sie binnen 14 Tagen beurtheilt zurückzureichen haben. Hierauf 
ist in gleicher Weise das Urtheil der Korreferenten, denen auch dasjenige der Referenten 
übergeben wird, einzuholen. 
Nach Wiedereingang der Arbeiten kann jedes Kommissionsmitglied Einsicht von 
denselben, sowie von den darüber gefällten Urtheilen nehmen. 
S. 8. 
Die schriftliche Prüfung umfaßt die Fächer: Ziffer 3) Motoren; 4) Arbeitsmaschi- 
nen, insbesondere Vererngmaschnen 5) Fabrikanlagen mit nnr der Wasserbauten 
(Wehre, Kanäle, Grundwerke), Wasserversorgungsanlagen; 6) Eisenbahnmaschinenbau- 
wesen, Dampfschiffe, Trajekte; sie wird mit allen zu einer Plifung vorgeladenen Kan- 
didaten zugleich vorgenommen und dauert für die unter 3, 5 und 6 aufgeführten Fächer 
je zwei Tage, für das unter 4 aufgeführte Fach einen Tag zu je acht Arbeitsstunden. 
Die Aufgaben, bei welchen in Betreff der unter 5 und 6 aufgeführten Fächer auf 
die bisherige praktische Thätigkeit der Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist, werden in 
 
	        
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