Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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meinde-Krankenversicherung der reichsgesetzlich versicherungspflichtigen Personen dagegen 
ganz den Bestimmungen des Reichsgesetzes entsprechend und abgesondert einzurichten. 
Die gemeinsame Benützung der Krankenanstalten und sonstigen Einrichtungen für 
Gewährung der Kur und Verpflegung, die Uebertragung der Registerführung und sonstigen 
Geschäfte bezüglich der der landesrechtlichen und der der reichsgesetzlichen Krankenversiche- 
rung angehörenden Personen an die gleichen Gemeindebeamten wird dadurch nicht gehindert. 
Auch ist darauf zu halten, daß Begünstigungen und Vortheile, welche von Gemeinden 
oder Stiftungen den Versicherungspflichtigen bisher gewährt wurden, den künftig an der 
reichsgesetzlichen Gemeinde-Krankenversicherung theilnehmenden Personen nicht entzogen 
werden. 
Zu C. Orts-Krankenkassen. 
Zu §§. 16 und 17 des Gesetzes. 
§. 15. 
Nach dem Gesetze soll die Gemeinde-Krankenversicherung nur subsidiär eintreten. Es 
liegt daher in der Aufgabe der Gemeinden, überall da, wo die erforderlichen Voraus- 
setzungen für die Errichtung lebensfähiger Orts-Krankenkassen gegeben sind, solche zu 
errichten. 
Die Oberämter und Kreisregierungen haben hierauf entsprechend hinzuwirken. 
Welche Klassen von Gewerbszweigen und Betriebsarten für die Errichtung von Orts- 
Krankenkassen zu unterscheiden, und welche Arten von Beschäftigungen den einzelnen Gewerbs- 
zweigen und Betriebsarten zuzutheilen sind, ist zunächst dem Ermessen der Behörden an- 
heimgegeben. Die örtlichen Verhältnisse sind dabei thunlichst zu berücksichtigen. Beschäf- 
tigungen mit allzu verschiedener Erkrankungsgefahr sind in der Regel nicht in Einer Orts- 
Krankenkasse zu vereinigen. Die Erlassung näherer Vorschriften bleibt vorbehalten. 
Dem Ermessen der Gemeindebehörden ist es durch §. 26 Abs. 4 Z. 5 des Gesetzes 
anheimgegeben, die Orts-Krankenkassen durch das Statut auch Personen zugänglich zu 
machen, welche nach dem Gesetz weder versicherungspflichtig (vergl. §§. 1—3 des Gesetzes), 
noch zum Beitritt berechtigt sind. Namentlich empfiehlt es sich auch, den keine Lohn- 
arbeiter beschäftigenden Handwerkern, Dienstmännern, unständig beschäftigten Taglöhnern 
und den in §. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen, soweit diese nicht statutarisch der
	        
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