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8. 31.
Zu §. 46 des Gesetzes.
Behufs thunlichster Verminderung der Kosten der Kasse= und Rechnungsführung der
einzelnen Kassen, der möglichst billigen Beschaffung der ärztlichen Hilfeleistungen, der
Arzneien und der Krankenpflege ist von den Aufsichtsbehörden angelegentlichst auf die
Vereinigung der ihnen unterstehenden Krankenkassen zu Verbänden in Gemäßheit des
§. 46 des Gesetzes hinzuwirten.
Auch sind die Vorschriften des §. 12 der Verfügung im Auge zu behalten.
Die Einleitung behufs Aufstellung des Statuts des zu gründenden Kassenverbands
ist von der Aufsichtsbehörde durch Verhandlung mit Vertretern der Kassen des Aufsichts-
bezirks zu treffen. Diesen Vertretern ist zweckmäßiger Weise durch die Generalver=
sammlungen der Kassen die erforderliche Vollmacht zur Vereinbarung des Statuts und
dessen Einreichung bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu ertheilen.
In dem Statut ist namentlich über die Zwecke des Verbands (§. 46 Abs. 1 Ziff. 1—3
des Gesetzes), über die Bildung des Verbandsvorstands, seine Befugnisse und seine Amts-
dauer, und über das Verhältniß, in welchem die einzelnen Kassen zu den Ausgaben des
Verbands beizutragen haben, oder wenn hiefür die Mitgliederzahl entscheidend sein soll,
über die für die Berechnung der Mitgliederzahl maßgebenden Termine Bestimmung
zu treffen.
Das Statut ist in doppelter Ausfertigung durch Vermittlung der Aussichtsbehörde
bei der höheren Verwaltungsbehörde (§. 17 der Verfügung) einzureichen.
Ueber die Genehmigung des Statuts wird im gewöhnlichen Geschäftsgang entschieden.
Gegen die Versagung der Genehmigung steht das allgemeine Beschwerderecht zu.
F. 32.
Zu §§. 47 und 48 des Gesetzes.
Wenn einer derjenigen Gründe vorliegt, wegen deren nach §. 47 des Gesetzes die
Schließung einer Orts-Krankenkasse erfolgen muß, so hat die Aufsichtsbehörde hievon der
höheren Verwaltungsbehörde (§. 17 der Verfügung) Anzeige zu erstatten.
In den gemäß §§. 47 und 48 des Gesetzes ergehenden Verfügungen über die
Schließung oder Auflösung einer Orts-Krankenkasse oder Ausscheidung aus einer gemein-
samen Orts-Krankenkasse (vergl. §§. 16, 17 und 43 des Gesetzes) ist zugleich über die