Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 34. 
Zu §. 57 des Gesetzes. 
Der Umstand, daß versicherungspflichtige Personen von der Krankenkasse, welcher sie 
angehören, Unterstützung zu beanspruchen haben, berechtigt die Armenverbände nicht, diesen 
Personen eine Mangels rechtzeitiger Unterstützung seitens der Krankenkasse nothwendige 
Armenunterstützung zu versagen. 
Die Armenverbände haben aber den in solchen Fällen gemäß §. 57 des Gesetzes auf 
sie übergegangenen Ersatzanspruch gegen die verpflichtete Krankenkasse alsbald geltend zu 
machen. 
Daß letzteres geschieht, ist bei Revision der Rechnungen der Armenverbände zu 
kontroliren. 
8. 35. 
Zu §. 58 des Gesetzes. 
Ueber die in 8. 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Streitigkeiten zwischen den auf 
Grund des Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der 
Gemeinde-Krankenversicherung anderseits entscheidet als Aufsichtsbehörde dasjenige Ober- 
amt, dessen Bezirk die betheiligte Gemeinde-Krankenversicherung angehört. 
Soweit noch die landesgesetzliche Gemeinde-Krankenversicherung fortbesteht (vergl. §. 14 
gegenwärtiger Verfügung), hat es für Streitigkeiten in Bezug auf diese bei den bisherigen 
landesrechtlichen Vorschriften sein Bewenden (vgl. Art. 10 Z. 9 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 490). 
Bezüglich der Aufsichtsbehörden, welche für die Entscheidung der in §. 58 Abs. 1 
des Gesetzes bezeichneten Streitigkeiten zwischen den auf Grund desselben zu versichernden 
Personen oder ihren Arbeitgebern und den Orts-Krankenkassen zuständig sind, vergleiche 
§§. 18—20 und 29 dieser Verfügung. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist nach Vernehmung der Betheiligten und 
erforderlichen Falls nach Erhebung des Sachverhalts durch schriftlichen mit Gründen ver- 
sehenen Bescheid zu ertheilen. Deu Parteien ist eine Ausfertigung des Bescheids gegen 
Empfangsbescheinigung zuzustellen. Eine Belehrung über das gegen den Bescheid zustehende 
Rechtsmittel findet nicht statt. 
Die gemäß §. 58 Abs. 1 des Gesetzes von den Aufsichtsbehörden getroffenen Ent- 
scheidungen werden durch dieselben auf Antrag der Betheiligten nach Maßgabe der 
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