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Stelle, bei welcher ihre Anmeldung zu erfolgen hat, den Nachweis darüber, welcher Hilfs-
kasse sie angehören, und weiter auf Verlangen den Nachweis darüber zu liefern, daß die
Hilfskasse, welcher sie angehören, ihren sämmtlichen Mitgliedern, und zwar auch denjenigen,
welche sich in der mindestberechtigten Klasse befinden, mindestens diejenigen Leistungen
gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, nach §. 6
des Gesetzes von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren sind.
Letzterer Nachweis ist zu führen durch Vorlage eines hinsichtlich seiner dermaligen
Giltigkeit amtlich beglaubigten Exemplars des Statuts der betreffenden Kasse und eines
Zeugnisses der Gemeindebehörde des Sitzes der Kasse darüber, daß diese Hilfskasse noch
besteht und die dem Statut entsprechenden Unterstützungen thatsächlich gewährt, sowie über
den Betrag des für diese Gemeinde gemäß §. 8 des Gesetzes festgesetzten ortsüblichen
Taglohns.
8. 49.
Die Entscheidung darüber, ob die Hilfskasse, deren Mitgliedschaft geltend gemacht
wird, den Anforderungen des 8. 75 des Gesetzes genügt, kommt zu
a. soweit es sich um die Befreiung von der Gemeinde-Krantenversicherung handelt, dem
Gemeinderath und bei einer mehreren Gemeinden oder einem Oberamtsbezirk
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung der durch das Statut bestimmten Ver-
waltung derselben (vgl. §. 11 Ziff. 2 der Verfügung),
b. soweit es sich um die Befreiung von Verpflichtung, Mitglied einer Orts-Kranken-
kasse zu werden, handelt, dem Vorstand der letzteren.
Wenn von der hienach zuständigen Stelle anerkannt ist, daß eine Hilfskasse den
Anforderungen des §. 75 des Gesetzes genügt, so kann insolange, als in den Verhält-
nissen dieser Kasse keine Aenderung eintritt, denjenigen versicherungspflichtigen Personen,
welche die Mitgliedschaft dieser Hilfskasse nachweisen, die Befreiung von der Gemeinde-
Krankenversicherung oder von der Mitgliedschaft bei einer Orts-Krankenkasse durch den
zur Entgegennahme der Anmeldungen der Arbeitgeber (§. 49 des Gesetzes und §. 33 der
Verfügung) zuständigen Beamten beziehungsweise durch die Meldestelle zugestanden werden.
Unterwirft sich der Versicherungspflichtige nicht sofort dem ihm auf seinen Befreiungs=
anspruch ertheilten Bescheid, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß §. 58
Abs. 1 des Gesetzes herbeizuführen.
Wird der Befreiungsanspruch des Versicherungspflichtigen anerkannt, so ist dem