Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Stelle, bei welcher ihre Anmeldung zu erfolgen hat, den Nachweis darüber, welcher Hilfs- 
kasse sie angehören, und weiter auf Verlangen den Nachweis darüber zu liefern, daß die 
Hilfskasse, welcher sie angehören, ihren sämmtlichen Mitgliedern, und zwar auch denjenigen, 
welche sich in der mindestberechtigten Klasse befinden, mindestens diejenigen Leistungen 
gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, nach §. 6 
des Gesetzes von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren sind. 
Letzterer Nachweis ist zu führen durch Vorlage eines hinsichtlich seiner dermaligen 
Giltigkeit amtlich beglaubigten Exemplars des Statuts der betreffenden Kasse und eines 
Zeugnisses der Gemeindebehörde des Sitzes der Kasse darüber, daß diese Hilfskasse noch 
besteht und die dem Statut entsprechenden Unterstützungen thatsächlich gewährt, sowie über 
den Betrag des für diese Gemeinde gemäß §. 8 des Gesetzes festgesetzten ortsüblichen 
Taglohns. 
8. 49. 
Die Entscheidung darüber, ob die Hilfskasse, deren Mitgliedschaft geltend gemacht 
wird, den Anforderungen des 8. 75 des Gesetzes genügt, kommt zu 
a. soweit es sich um die Befreiung von der Gemeinde-Krantenversicherung handelt, dem 
Gemeinderath und bei einer mehreren Gemeinden oder einem Oberamtsbezirk 
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung der durch das Statut bestimmten Ver- 
waltung derselben (vgl. §. 11 Ziff. 2 der Verfügung), 
b. soweit es sich um die Befreiung von Verpflichtung, Mitglied einer Orts-Kranken- 
kasse zu werden, handelt, dem Vorstand der letzteren. 
Wenn von der hienach zuständigen Stelle anerkannt ist, daß eine Hilfskasse den 
Anforderungen des §. 75 des Gesetzes genügt, so kann insolange, als in den Verhält- 
nissen dieser Kasse keine Aenderung eintritt, denjenigen versicherungspflichtigen Personen, 
welche die Mitgliedschaft dieser Hilfskasse nachweisen, die Befreiung von der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder von der Mitgliedschaft bei einer Orts-Krankenkasse durch den 
zur Entgegennahme der Anmeldungen der Arbeitgeber (§. 49 des Gesetzes und §. 33 der 
Verfügung) zuständigen Beamten beziehungsweise durch die Meldestelle zugestanden werden. 
Unterwirft sich der Versicherungspflichtige nicht sofort dem ihm auf seinen Befreiungs= 
anspruch ertheilten Bescheid, so ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß §. 58 
Abs. 1 des Gesetzes herbeizuführen. 
Wird der Befreiungsanspruch des Versicherungspflichtigen anerkannt, so ist dem
	        
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