Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Letzteren die Auflage zu machen, von seinem etwaigen Austritt aus der fraglichen Hilfs- 
kasse und von jeder Aenderung der Statuten derselben Anzeige zu machen. Auch kann 
demselben die Auflage gemacht werden, zum Beweise seiner fortdauernden Mitgliedschaft 
bei der fraglichen Hilfstasse in bestimmt zu bezeichnenden Zeiträumen die Quittungen über 
die Bezahlung seiner Beiträge zu derselben zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Wofern und insolange, als nicht auf die vorbezeichnete Weise die Belege für eine 
den Vorschriften des §. 75 des Gesetzes entsprechende Krantenversicherung erbracht sind, 
ist der Versicherungspflichtige zu den Beiträgen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
beziehungsweise die Orts-Krankenkasse heranzuziehen. 
S. 50. 
Soweit versicherungspflichtige Personen ihre Befreiung von der Verpflichtung, einer 
Betriebs-(Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse anzugehören, auf Grund des §. 75 des Gesetzes 
in Anspruch nehmen, ist es Sache der Vorstände dieser Kassen behufs Vermeidung der 
den letzteren eventuell obliegenden Haftung für die Unterstützung dieser Personen Kontrole 
darüber zu führen, ob die betreffenden Personen wirklich bei einer den Anforderungen 
des Gesetzes genügenden Hilfskasse versichert sind. Dabei sind die in den §§. 48 und 
49 der Verfügung für die Orts-Krankenkassen gegebenen Vorschriften zur Richtschuur 
zu nehmen. 
Zu J. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 51. 
Zu §F. 76 des Gesetzes. 
Jede Aufsichtsbehörde hat sich über die in ihrem Bezirk vorhandenen Krankenkassen, 
soweit deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder 
einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit, in fortlaufender Kenntniß zu erhalten. 
Wenn diesen Kassen eine erhebliche Zahl versicherungspflichtiger Personen angehört 
und sie sich nicht freiwillig dazu verpflichten, den Austritt versicherungspflichtiger Mit- 
glieder dem das Register der versicherungspflichtigen Personen (§. 55 gegenwärtiger Ver- 
fügung) führenden Beamten oder der gemeinsamen Meldestelle (§. 49 des Gesetzes) anzu- 
zeigen, so ist in der Regel gemäß §. 76 (vgl. auch §. 49) des Gesetzes zu verfahren. 
Auf die Veröffentlichung einer dießbezüglichen Anordnung finden die Vorschriften 
der Ministerialverfügung vom 9. Jannar 1872 (Reg. Blatt S. 16) entsprechende Anwendung.
	        
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