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g. 62.
Erhält der Registerführer Kenntniß von dem Austritt eines in das Register aufge-
nommenen Versicherungspflichtigen aus einer Krankenkasse, deren Mitgliedschaft von der
Gemeinde-Krankenversicherung befreit, so ist die Vormerkung zu berichtigen und, wenn
nicht gleichzeitig die Versicherungspflicht aufgehört hat, über die anderweitige Erfüllung
der letzteren Untersuchung anzustellen, sowie hienach das Geeignete zu verfügen.
F. 63.
Erhält der Registerführer Kenntniß von Thatsachen, in Folge deren die Versicherungs-
pflicht von in das Register ausgenommenen Personen erlischt, so ist dies in der betref-
fenden Vormerkung zu notiren.
Die sofortige Entfernung der betreffenden Vormerkungen aus dem Register ist nur
dann gerathen, wenn nicht anzunehmen ist, daß die betreffende Person in der bisherigen
Gemeinde-Krankenversicherung freiwillig verbleibt (§. 11 des Gesetzes) oder demnächst wieder
in eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung in der Gemeinde tritt.
Im Uebrigen sind die Vormerkungen bezüglich nicht mehr versicherungspflichtiger
Personen zunächst im Register zu belassen, und nur in Perioden, welche nach den ört-
lichen Verhältnissen zu bemessen sind, regelmäßige Ausscheidungen aus dem Register vor-
zunehmen.
Die aus dem Register ausgeschiedenen Vormerkungen sind wenigstens noch 13 Wochen
abgesondert aufzubewahren.
S. 64
Behufs erstmaliger Anlegung des in §F. 54 bezeichneten Registers und Ueberweisung
der der Gemeinde-Krankenversicherung zufallenden versicherungspflichtigen Personen an die-
selbe haben die Ortsvorsteher in jeder Gemeinde auf die für die BVerkündigung ortspolizei-
licher Vorschriften vorgeschriebene Weise (Min. Verf. vom 9. Jannar 1872 Reg. Bl. S. 16)
die Arbeitgeber im Monat November 1884 aufzufordern, alle von ihnen beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung nach dem Gesetz
einzutreten hat, und zwar auch dann, wenn dieselben ihre Befreiung gemäß §F. 3 Abs. 2
des Gesetzes oder als Mitglieder einer Innungs-Krankenkasse oder einer den Anforderungen
des §. 75 des Gesetzes entsprechenden Hilfskasse in Anspruch nehmen, auf einen bestimmt
zu bezeichnenden Termin bei Vermeidung einer Ungehorsamsstrafe bei der das bezeichnete
Register führenden Stelle anzumelden.