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Bei der Einfuhr von lebenden Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 kg
Gewicht) genügt die summarische Bezeichnung derselben im Ursprungsatteste nach Zahl
und Gattung (Race), sowie die Bescheinigung, daß dieselben in (Oesterreich-
Ungarn, Belgien 2c.) geboren sind.
3. Bei der Einfuhr von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von
Würsten aller Art aus dem Auslande muß eine Bescheinigung beigebracht werden, in
welcher
a) die Gattung der Waaren, die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart und Signatur
angegeben ist; hierbei können größere Stücke durch einen von der betreffenden
Polizeibehörde aufgedrückten Stempel identifizirt werden;
ferner muß
b) die Angabe des Namens und Wohnortes des Fleischwaarenfabrikanten, welcher
die bezüglichen Waaren hergestellt hat, sowie die Bestätigung darin enthalten
sein, daß der Wohnort des Fabrikanten zum Bezirke der attestirenden (nicht
amerikanischen) Amtsstelle gehört, der Fabrikant sich weder mit der Verarbei-
tung von Schweinen, Schweinefleisch und Speck amerikanischen Ursprungs
noch mit dem An= oder Verkauf oder der Vermittelung von Geschäften in der-
artigen Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt, daß endlich die eingeführten
Waaren aus Thieren nichtamerikanischen Ursprungs hergestellt sind.
4. Von der konsularischen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse (Nr. 1) kann nach
der Bestimmung des Vorstandes des Grenzeingangsamts oder der die Einfuhr kontro-
lirenden Behörde dann abgesehen werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß die
bescheinigende Behörde die zuständige Polizeibehörde des Ursprungslandes ist.
Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen (Nr. 2) kann nach der Bestimmung des-
selben Vorstandes von der Beibringung des Ursprungszeugnisses (Nr. 1) Abstand ge-
nommen werden, wenn über die Abstammung der Thiere aus anderen Ländern als
Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung von Fakturen,
Originalfrachtbriefen, kanfmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nicht-
amerikanische Ursprung erwiesen ist.
5. Die vorstehenden Bestimmungen können von den Landesregierungen für den
kleinen Grenzverkehr außer Anwendung gesetzt werden; ebenso bedarf es keines beson-
deren Nachweises der Abstammung in jenen Fällen, in welchen einzelne der in Frage