Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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nisse gestoßen war, und nachdem diese Bestätigung in neuerer Zeit von dem Freiherrn 
Carl von Speth-Schülzburg-Granheim (un.), K. Kammerherrn und Landrichter zu 
Hall, als dem ältesten Sohne des obengenannten Freiherrn Carl (senior), des dermaligen 
Besitzers der Familiengüter, wieder betrieben worden ist, ist obigem Familienstatut — 
in Verbindung mit zwei weiteren zwischen dem Freiherrn Carl sen. und seinem Bruder 
Friedrich am 24. November 1846 und am 19.22. Dezember 1859 abgeschlossenen, jenes 
Statut von 1842 theils hinsichtlich der Nutznießung aus dem Fideicommißcapital von 
10,000 fl., theils in Absicht auf Wittums= und Apanage-Leistungen des Fideicommiß- 
besitzers modificirenden, Nachtragsverträgen — auf Ansuchen des Freiherrn Carl junior 
die gerichtliche Bestätigung, übrigens unter gewissen Einschränkungen bezüglich einiger 
sonstigen Bestimmungen des Familienstatuts, sowie unter Vorbehalt der Rechte von 
Familiengliedern und von Dritten durch Beschluß vom heutigen Tage ertheilt worden, 
was hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Ulm, den 2. April 1883. 
Die II. Civilkammer des K. Landgerichts 
Röcker. 
Versügnung des K. Mebljinalkollegiums, 
beireffend die Abänderung nad Ergänzuns der Arzueitax#e vom 16. Dezember 1862. 
Vom 6. April 1883. 
In Betreff der neuen Arzneitax#e vom 16. Dezember 1882 werden die unten ver- 
zeichneten abgeänderten und Zusatz-Bestimmungen zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 6. April 1883. 
  
  
Jäger. 
Arzneitaxe: — 
Seite 3. In 8. 12 ist das Komma nach „an öffentliche Anstalten“ zu 
streichen und nach „sowie bei Epidemicen“ einzusetzen. 
„ 4. Acidum benzolien:: 1 6G.—0 
„ 9. Chrysarobinnnnn 16r. — 20 
 
	        
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