49
zu verwenden, welche an jeder Einbindstätte vorhanden sein müssen und von den Floß-
eigenthümern anzuschaffen und zu unterhalten sind.
Dasselbe gilt für das Aubinden des aufgepolterten Holzes in der Einbindstätte.
Die Ketten dürfen nicht durch die Bindwieden der Flöße geschläuft, sondern müssen
um 2—3 Floßstämme geschlungen oder durch die an den Stämmen oben und unten ein-
gehauenen Bindelöcher gezogen werden.
Auch darf kein Floß an dem andern befestigt werden.
g. 6.
Sind an einer Einbindstätte mehrere Flöße zugleich anzubinden, so hat dieses in
der Art zu geschehen, daß der zunächst am Ufer befindliche Floß an die unteren Rangen
befestigt wird, der zweite und die folgenden Flöße aber oberhalb des ersten so angebunden
werden, daß die unteren Flöße durch die oberen gedeckt sind und daß die Floßstraße
für durchfahrende Flöße stets offen bleibt.
Auf den Einbindstätten etwa übrig bleibende einzelne Holzstämme sind vor der
Abfahrt des Floßes so auf festen Boden zu bringen, daß solche von dem Hochwasser nicht
erreicht werden können.
Sind es aber der Stämme so viele, daß daraus ein Gestör gebildet werden kann,
so sind sie in ein solches einzubinden, und am Ufer in gleicher Weise, wie ein Floß,
genügend zu befestigen.
Unter der letzteren Voraussetzung, sowie wenn und soweit die Flößerei in keiner
Weise gehindert wird, können einzelne Gestöre und flott werdende Stämme im Floßwasser
aufbewahrt werden. .
8. 7.
Die im 8. 4 und 5 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften haben auch diejenigen zu beo-
bachten, welche an anderen Plätzen Langholz in einer Entfernung lagern, bei welcher
dasselbe vom Hochwasser erreicht werden kann.
Auf einzelne Holzstämme findet §. 6 Abs. 2 Anwendung.
8. 8.
Das Anführen und Aufpoltern von Langholz auf den hölzernen Uferwandungen
der Floßwasserstuben ist verboten.
Ferner ist das Ueberhöhen der Brustwände der Wasserstuben durch Dielen und der—
gleichen behufs Erzielung einer größeren Schwellung verboten.