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daß die Flößer mit den etwa mit Einsetzen und Wiederausheben der Wasserstuben be-
schäftigten Zimmerleuten, über deren Belohnung sowie mit den betheiligten Werkbesitzern
sich zu verständigen haben.
Als betheiligt sind anzusehen in dem Fall, wenn Schwellwasser aus einer Wasser-
stube zum Flößen verwendet wird, alle unterhalb des Schwellraums gelegenen Werk-
besitzer; wenn dies nicht der Fall ist, diejenigen, deren Werke zwischen den Anfangs-
und Endpunkten des Flößens liegen und weiter noch die Besitzer der zwei nächsten un-
terhalb dem Endpunkt des Flößens gelegenen Werke.
S. 14.
Es darf nicht früher als eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang und nicht über
eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang geslößt werden.
8. 15.
Jeder Floß muß mit einer guten Sperre versehen sein.
Das Sperren mit einem sogenannten Hund, welcher zum Nachtheil der Ufer in
dieselben eingedrückt wird, ist unzuläßig.
Die Sperren dürfen jedoch nicht angewendet werden auf Stellen, auf welchen es
polizeilich verboten ist, insbesondere über Fuhrten, und 20 Schritte (circa 14 m) oberhalb
und unterhalb der Wehre.
Auf Faschinen und Steinbauten, welche zum Schutz des Ufers entweder als Streich-
werke, oder als Sporen dienen, dürfen Sperren nicht eingelegt werden.
Auch ist verboten, die Flöße an dergleichen Schutzbauten anstreifen zu lassen, viel-
mehr haben die Flößer in solchen Fällen sich, wenn es möglich ist, auf die Bauten zu
stellen, und die Flöße mit Stangen abzuhalten.
Auf der kleinen Enz und dem Zinsbach, sowie 14 m oberhalb und unterhalb der
Brunnenwehre in Neuenbürg ist das Sperren gleichfalls verboten, ausgenommen zum
Zweck des Anhaltens und nur soweit kein Schaden, namentlich an Gegenwehren, geschieht.
Ferner darf innerhalb der Strecken von den Wehren bis zu den Einmündungen der
Ablaufkanäle der Wasserwerke in das Flußbett nicht gesperrt werden, außer wenn der
Floß aus Mangel an Vorwasser gehalten werden muß.
Der Gebrauch der Sperren auf seichten Stellen im Fahrwasser ist untersagt.