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forderlich ist, um Ausgleichungen obiger Art bis zu 7/100 des Sollgewichtes einer
Füllung vollziehen zu können. Damit dieser Spielraum für die verschiedenen Ma-
terialien, für welche eine solche Waage zugelassen ist, und auch für jede bei diesen
Materialien vorkommende besondere Beschaffenheit ausreicht, müssen die Dimen-
sionen der Oeffnungen, von welchen die Stärte der letzten Zuflüsse abhängt, ent-
sprechend bemessen sein.
Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung, sowie zu dem regelmäßigen
Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden
Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen
vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie sollen,
soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren kann,
von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich
ist, unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen und normalen
Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder
zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige Verrückungen der zu diesen
Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Aufschüttung des Materials
vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Staunngen und Druckschwankungen solche
Fehler der Gewichtsangaben entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil
der zulässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen.
Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle
Kippungs= und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Stö-
rungen der Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergebnisses in Frage stellen
könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen.
Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungs-
ergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen
hinreichend verbürgt werden kann. — Es sind nur sogenannte springende Zähl-
werke zulässig, bei denen die Zahlen der Zifferscheiben sprungweise nach einander
hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, so daß das Gewicht
des über die Waage gegangenen Materials in Kilogrammen sofort und unzweideutig
ersichtlich ist.
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei
diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem