Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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forderlich ist, um Ausgleichungen obiger Art bis zu 7/100 des Sollgewichtes einer 
Füllung vollziehen zu können. Damit dieser Spielraum für die verschiedenen Ma- 
terialien, für welche eine solche Waage zugelassen ist, und auch für jede bei diesen 
Materialien vorkommende besondere Beschaffenheit ausreicht, müssen die Dimen- 
sionen der Oeffnungen, von welchen die Stärte der letzten Zuflüsse abhängt, ent- 
sprechend bemessen sein. 
Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung, sowie zu dem regelmäßigen 
Zustandekommen der Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden 
Einrichtungen sollen durch das Umschlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen 
vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen gesichert sein, oder sie sollen, 
soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz gewähren kann, 
von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich 
ist, unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen und normalen 
Zustandes und ihrer Wirkung leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder 
zu beseitigen. Ferner sollen weder durch zufällige Verrückungen der zu diesen 
Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Aufschüttung des Materials 
vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Staunngen und Druckschwankungen solche 
Fehler der Gewichtsangaben entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil 
der zulässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen. 
Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle 
Kippungs= und Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Stö- 
rungen der Beweglichkeit die Richtigkeit des Wägungsergebnisses in Frage stellen 
könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen. 
Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungs- 
ergebnisse auf Grund genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen 
hinreichend verbürgt werden kann. — Es sind nur sogenannte springende Zähl- 
werke zulässig, bei denen die Zahlen der Zifferscheiben sprungweise nach einander 
hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, so daß das Gewicht 
des über die Waage gegangenen Materials in Kilogrammen sofort und unzweideutig 
ersichtlich ist. 
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei 
diesen Wägungseinrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem
	        
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