Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8. 10. 
Die Prüfung findet im Frühjahr statt. 
Die Prüfungskommission wird aus je zwei technischen Beamten der Ministerien der 
auswärtigen Angelegenheiten und des Innern und aus zwei Lehrern des Polytechnikums 
gebildet. 
Der Vorsitz in derselben wechselt unter den Vertretern der beiden Ministerien und 
wird von demjenigen Beamten geführt, welchem er von dem Ministerium übertragen wird, 
an dessen Vertretern die Reihe ist. 
Dasjenige Ministerium, dessen Vertreter den Vorsitz führt, gibt der Prüfungskom- 
mission den Sekretär bei. 
F. 11. 
Die Prüfung umfaßt: 
1) die Bearbeitung eines durch spezielle Zeichnungen dargestellten und eingehend begrün- 
deten Entwurfs nach gegebenem Programm, welche der Kandidat mit der schriftlichen 
Versicherung an Eidesstatt zu versehen hat, daß er sie ohne fremde Hilfe angefer- 
tigt habe; 
2) die Bearbeitung von Fachaufgaben unter Claufur; 
3) eine mündliche Prüfung. 
S. 12. 
Prüfungsgegenstände sind: 
1) Volkswirthschaftslehre; 
2) deutsche Gewerbegesetzgebung; württembergische Bau= und Feuer-Polizeigesetze; 
3) Motoren; 
4) Arbeitsmaschinen, insbesondere Werkzeugmaschinen; 
5) Fabrikanlagen mit Einschluß der Wasserbauten (Wehre, Kanäle, Grundwerte); 
Wasserversorgungs 
6) Eisenbahnmaschinenwesen, Danpfschif Trajekte; 
7) Heizungs= und Ventilationsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen. 
§. 13. 
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erhalten das Prädikat 
„Maschinenbaumeister“. 
 
	        
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