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den Verlust des Rekursrechts nach sich, woruͤber die Betheiligten bei Eroͤffnung des
Vescheides ausdruͤcklich zu belehren sind.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur im Falle unverschuldeter
Verhinderung zulaͤßig.
Art. 37.
Ist die Frohnpflicht durch die Vereinigung der Betheiligten oder durch rechts-
kraͤftiges Erkenntniß festgestellt, so tritt ersorderlichen Falls (Art. 9) das Verfahren
über die Werthsermittlung ein. Es wird nämlich für die erforderlichen Werthsermitt-
lungen eine Commission bestellt, welche aus fünf sachverständigen unbescholtenen Män-
nern des Landes besteht, die bei dem Geschäfte in dem vorliegenden Falle nicht selbst
betheiligt sind, jedoch auch aus der Classe der Staats-, Corporations= oder standes-
und grundherrlichen Diener gewählt werden können.
Es haben die Pflichtigen und die Finanzstelle je ein Mitglied, der Berechtigte
aber zwei Mitglieder zu ernennen. Das fünfte Mitglied wird von dem Bezirks-Polzzei-
Amt bezeichnet.
Sofern der eine oder andere Theil dreisig Tage nach der hiezu erhaltenen amt-
lichen Aufforderung seine Wahl dem Bezirks-Polizeiamt noch nicht angezeigt hat, geht
sein Ernennungsrecht auf lebteres über.
Das Amt hat, gleichzeitig mit der von ihm abhängenden Ernennung, jedem der
interessirten Theile die von den andern Theilen ernannten Mitglieder der Commisson
bekannt zu machen. Einwendungen können nur hinsichtlich der gesetzlichen Erforder-
nisse der Ernannten und nur innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vorgebracht
werden; über die Einwendungen erbennt das Bezirös-Polizeiamt. «
Ist nach dessen Ausspruch ganz oder theilweise eine neue Wahl noͤthig, so muß
solche in dreißig Tagen vorgenommen werden.
Bei dieser zweiten Wahl hat das Vezirks-Polizeiamt in das Wahlrecht der Par-
teien einzutreten, falls und so weit diese entweder gar nicht oder wieder unbefähigte
Schäger gewählt haben.
Die Mitglieder der Werths-Ermittlungs-Commission sind zu redlicher, von aller
Befangenheit freier Behandlung des ungesaͤumt vorzunehmenden Geschaͤfts auf aus-
druͤckliches Verlangen einer Partei durch einen koͤrperlichen Eid zu verpflichten.