Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

567 
den Verlust des Rekursrechts nach sich, woruͤber die Betheiligten bei Eroͤffnung des 
Vescheides ausdruͤcklich zu belehren sind. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur im Falle unverschuldeter 
Verhinderung zulaͤßig. 
Art. 37. 
Ist die Frohnpflicht durch die Vereinigung der Betheiligten oder durch rechts- 
kraͤftiges Erkenntniß festgestellt, so tritt ersorderlichen Falls (Art. 9) das Verfahren 
über die Werthsermittlung ein. Es wird nämlich für die erforderlichen Werthsermitt- 
lungen eine Commission bestellt, welche aus fünf sachverständigen unbescholtenen Män- 
nern des Landes besteht, die bei dem Geschäfte in dem vorliegenden Falle nicht selbst 
betheiligt sind, jedoch auch aus der Classe der Staats-, Corporations= oder standes- 
und grundherrlichen Diener gewählt werden können. 
Es haben die Pflichtigen und die Finanzstelle je ein Mitglied, der Berechtigte 
aber zwei Mitglieder zu ernennen. Das fünfte Mitglied wird von dem Bezirks-Polzzei- 
Amt bezeichnet. 
Sofern der eine oder andere Theil dreisig Tage nach der hiezu erhaltenen amt- 
lichen Aufforderung seine Wahl dem Bezirks-Polizeiamt noch nicht angezeigt hat, geht 
sein Ernennungsrecht auf lebteres über. 
Das Amt hat, gleichzeitig mit der von ihm abhängenden Ernennung, jedem der 
interessirten Theile die von den andern Theilen ernannten Mitglieder der Commisson 
bekannt zu machen. Einwendungen können nur hinsichtlich der gesetzlichen Erforder- 
nisse der Ernannten und nur innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vorgebracht 
werden; über die Einwendungen erbennt das Bezirös-Polizeiamt. « 
Ist nach dessen Ausspruch ganz oder theilweise eine neue Wahl noͤthig, so muß 
solche in dreißig Tagen vorgenommen werden. 
Bei dieser zweiten Wahl hat das Vezirks-Polizeiamt in das Wahlrecht der Par- 
teien einzutreten, falls und so weit diese entweder gar nicht oder wieder unbefähigte 
Schäger gewählt haben. 
Die Mitglieder der Werths-Ermittlungs-Commission sind zu redlicher, von aller 
Befangenheit freier Behandlung des ungesaͤumt vorzunehmenden Geschaͤfts auf aus- 
druͤckliches Verlangen einer Partei durch einen koͤrperlichen Eid zu verpflichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.