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8. 5.
Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts, so ist eine Zusammenstellung der
abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Statut in zwei Exemplaren unter
Beifügung der auf die Giltigkeit der Beschlußfassung bezüglichen Nachweise dem Orts-
vorsteher einzureichen, worauf das in §§. 2 bis 4 vorgeschriebene Verfahren Platz greift.
Die Prüfung der Kreisregierung hat sich in diesem Falle neben den in §. 3 Abs. 1
bezeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob die abändernden Beschlüsse nach Maß-
gabe des §. 20 Abs. 3 des Hülfskassengesetzes und des Statuts giltig gefaßt sind.
Der Zulassungsvermerk lautet in diesem Falle:
a) wenn ein vollständig revidirtes Statut eingereicht ist:
„Die unterm (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hülfskasse zugelassene und
unter Nro. des Registers eingetragene (Name der Kasse) bleibt auf Grund des vor-
stehenden revidirten Statuts als eingeschriebene Hülfskasse ferner zugelassen.
NMNMNN. den
K. Kreisregierung.
(Sigel.) (Unterschrift.)“
b) wenn nur eine Zusammenstellung der abändernden Bestimmungen eingereicht ist:
„Die unterm (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hülfskasse zugelassene und
unter Nro. des Registers eingetragene (Name der Kasse) bleibt mit den vorstehenden
Abänderungen des Kassenstatuts als eingeschriebene Hülfskasse ferner zugelassen.
NNK. "den
K. Kreisregierung.
(Sigel.) (Unterschrift.)
S. 6.
Wenn beantragt ist, bei der Zulassung der Kasse- zu bescheinigen, daß das Statut
den Vorschriften des §. 75 des Krank sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-
ges. Bl. S. 100) genüge, so ist nicht nur zu prüfen, ob die Leistungen der Kasse und
zwar auch an diejenigen Mitglieder, welche sich in der mindestberechtigten Klasse befinden,
ihrem Umfang nach den in §. 75 des Krank sicherungsgesetzes bezeichneten Anforder-
ungen entsprechen, sondern auch ob nicht diese Leistungen an Fristen gebunden oder von