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Voraussetzungen abhängig gemacht sind, durch welche sie ihrem Werth nach hinter dem-
jenigen der Gemeinde-Krankenversicherung zurückbleiben.
Ergibt diese Prüfung Bedenken gegen die Ertheilung der beantragten Bescheinigung,
so kann zunächst den Antragstellern anheimgegeben werden, die zu deren Beseitigung
erforderlichen Aenderungen des Statuts vorzunehmen.
Wenn dem Antrag auf die fragliche Bescheinigung stattgegeben wird, so ist die
letztere als Zusatz zu dem Zulassungsvermerk (§§. 4 und 5) in folgender Form zu
ertheilen:
„Zugleich wird bescheinigt, daß das vorstehende Statut der Kasse bei der zur Zeit
„für die Gemeinde des Sitzes der letzteren bestehenden Festsetzung des Betrags
„des ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter auf
„den Anforderungen des §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883
„(Reichsges. Bl. S. 100) genügt."“
Ohne ausdrücklichen Antrag ist diese sschinigung nicht zu ertheilen.
Die Kreisregierungen haben ein nach * angeschlossenen Formulare einzurichtendes
Register der eingeschriebenen Hülfskassen zu führen.
Jede Kasse ist auf einer besonderen Seite des Registers einzutragen.
Die Eintragung erfolgt sofort nach Ertheilung des Zulassungsvermerks.
In der Rubrik 5 ist gegebenen Falls vorzutragen, daß der Kasse die in 8. 6 be-
zeichnete Bescheinigung ertheilt ist.
Bei späteren Abänderungen des Statuts ist das Datum des Zulassungsvermerks in
die Rubrik 4 einzutragen, und in der Rubrik 5 anzugeben, ob ein revidirtes Statut oder
nur einzelne Statutenänderungen vorliegen. Erstreckt sich die Aenderung auch auf die
Bezeichnung der Kasse, so ist der neue Name in Rubrik 2 einzutragen.
Wird die Kasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe das Konkursver-
fahren eröffnet, so ist dies auf der betreffenden Seite des Registers zu vermerken und
das Datum des Auflösungsbeschlusses bezw. des die Schließung aussprechenden Bescheids
oder der Eröffnung des Konkursverfahrens in die Rubrik 4 einzutragen.