Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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4) Sie haben darüber zu wachen, daß die Mitglieder der Kassen nicht zu Handlungen 
oder Unterlassungen verpflichtet werden, welche mit dem Kassenzweck nicht in Verbindung 
stehen, und daß nicht zu andern als den in 8. 12 des Hülfskassengesetzes bezeichneten 
Zwecken Beiträge von den Mitgliedern erhoben oder Verwendungen aus dem Vermögen 
der Kasse bewirkt werden, und daß die örtlichen Verwaltungsstellen die ihnen zukommenden 
Befugnisse nicht überschreiten. Zu diesem Behuf sind in angemessenen Fristen und außer- 
dem bei besonderem Anlaß die Bücher, Verhandlungen und Rechnungen der Kassen ein- 
zusehen. (§. 33 Abs. 2 des Hülfskassengesetzes, Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1884.) 
Entdeckte Zuwiderhandlungen sind der Kreisregierung anzuzeigen. 
5) Sie haben in den F. 29 des Hülfskassengesetzes unter Nro. 1—3 erwähnten Fällen 
an die Kassen die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen und in 
jedem Falle die einzuhaltende Frist in der Verfügung anzugeben. 
6) Im Falle des §. 33 Abs. 3 des Hülfskassengesetzes ist auf Antrag der Betheiligten 
(§. 22 Abs. 2 dieses Gesetzes) der Vorstand der Kasse aufzufordern, binnen einer bestimmten 
kurzen Frist die Generalversammlung zu berufen und nach vergeblichem Ablauf der Frist 
unter Beachtung der im Statut vorgeschriebenen Formen die Berufung von Aussichts- 
wegen vorzunehmen. 
7) In denjenigen Fällen, wo Mitglieder des Vorstands oder des Ausschusses oder 
der örtlichen Verwaltungsstellen den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandeln (§. 34 
des Hülfskassengesetzes, Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1884), ist von den Oberämtern, 
soweit nicht zunächst mit Ungehorsamsstrafen oder sonstigen Zwangsmitteln vorzugehen 
ist (§. 33 Abs. 4 a. a. O.) die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens zu veranlassen. 
8) Wenn über eine eingeschriebene Hülfskasse das Konkursverfahren eröffnet wird 
(§. 29 Abs. 3 des Gesetzes) oder wenn einer der Fälle eintritt, in welchen nach §. 29 
Nro. 1—6 des Hülfskassengesetzes (vergl. Art. 16 des Gesetzes vom 1. Juni 1884) die 
Schließung einer Kasse erfolgen kann, so ist der Kreisregierung innerhalb 14 Tagen 
Anzeige zu machen. 
Innerhalb der gleichen Frist ist derselben die erfolgte Auflösung einer Kasse anzu- 
zeigen. 
9) In dem Falle des §. 30 Satz 2 des Hülfskassengesetzes hat das Oberamt die 
erforderlichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu treffen. 
10) Sollte die Handhabung der Aufsicht in einzelnen Fällen die Vornahme einer
	        
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