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gegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Hausbrennereien und -Brauereien,
welche den sogenannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden.
Getreide-, Del- und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Hauptsache
gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute
mitdecken, sind anzumelden.
Nichtversicherungspflichtig ist ferner:
b. das Handwerk, soweit nicht die unter lc bis f bezeichneten Merkmale für den Betrieb zutreffen.
Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsanlagen, welche wesentliche Bestandtheile eines
der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Haupt-
betriebe versicherungspflichtig sind.
Endlich:
. sind nicht versicherungspflichtig das Handels= und Transportgewerbe, sowie die Gast= und
Schankwirthschaft. Eisenbahn= und Schifffahrtsbetriebe jedoch, welche wesentliche Bestandtheile eines der
unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hüttenwerke, fallen mit dem
Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungsgesetz.
3) Nach Ziffer 1 d werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte
Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungspflichtig angesehen. Gleichwohl bleiben solche
Betriebe von der Versicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne
daß sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werden, — vorausgesetzt, daß solche Betriebe
nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer 1 versicherungspflichtig sind.
Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch elementare
Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsanlage gehörenden
Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb versicherungspflichtig. Ebenso begründet die dauernde
Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B. einer Lokomobile oder einer gemie-
theten, aus einem Nachbarhause herrührenden stationären Kraft die Versicherungspflicht des Betriebes.
4) Als „Aufbereitungsanstalten“ sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur mecha-
nischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze,
als „Steinbrüche“: solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen gewerbs-
mäßig und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt,
als „Gräbereien (Gruben)“: die auf die Gewinnung der in den sogenannten oberflächlichen
Lagerstätten vorkommenden Mineralien (Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm 2c.) gerichteten Anlagen, in
denen ein gewmerbsmäßiger und nach technischen Regeln ausgeführter Betrieb statt-
findet. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel= oder Torflagers zum Gebrauch auf dem eigenen Acker
oder in der eigenen Haushaltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torsstich
bäuerlicher Besitzer, auch wenn der Torf verkauft wird, fällt nicht unter das Gesetz. — Nach technischen
Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein-, Torf-, Kies= 2c. Baggereien sind als Gräbereien (Gruben)
anzumelden.
Als „Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berechneten Anlagen für Bau-
arbeiten (z. B. für Vorrichtung von Zimmerungen 2c.).