Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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lichenfalls  hinsichtlich  der  Einreihung  der  Betriebe  in  die  Gruppen,  Klassen  und  Ordnungen  der  Reichsberufsstatistik
  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  gleiches  Verzeichniß  sämmtlicher  versicherungspflichtigen
Betriebe  ihres  Bezirks  dem  Reichsversicherungsamt  einzureichen.

Anleitung  in  Betreff  der  Anmeldung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.
(5.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes.)

1)  Die  Anmeldungspflicht  erstreckt  sich  auf  alle  versicherungspflichtigen,  d.  h.  unter  den  §.  1  des
Unfallversicherungsgesetzes  fallenden  Betriebe.  Zu  diesen  gehören:

a.  Bergwerke,  Salinen  und  Aufbereitungsanstalten,

b.  Steinbrüche,  Gräbereien  (Gruben),  Werften  und  Bauhäfe,

.  Fabriken  aller  Art  und  Hüttenwerke.

Als  Fabriken  gelten  insbesondere  —  auch  wenn  dies  nach  dem  Sprachgebrauch  zweifelhaft  sein
sollte  —  alle  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen  gewerbsmäßig
ausgeführt  wird  und  zu  diesem  Zwecke  mindestens  zehn  Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden.

Hiernach  muß  z.  B.  ein  Bäcker,  welcher  in  seinem  Bäckereibetriebe  mindestens  zehn  Arbeiter
regelmäßig  beschäftigt,  diesen  Betrieb  anmelden;

d.  alle  Betriebe,  in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,  Dampf,
Gas,  heiße  Luft  rc.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen.

Hiernach  muß  z.  B.  ein  Schneider,  welcher  mit  einem  Gasmotor  und  einem  Lehrling  arbeitet,
seinen  Betrieb  anmelden;

e.  Betriebe,  in  welchen  Explosivstoffe  oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden;

l.  jeder  Gewerbebetrieb,  welcher  sich  auf  eine  der  nachstehend  bezeichneten  Arbeiten:  Maurer-,
Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer-,  Brunnen-,  sder  Schornsteinfegerarbeiten  erstreckt.

2)  Nicht  versicherungspflichtig  und  daher  auch  nicht  anzumelden  sind  Betriebe  aller  Art,  in  welchen
  der  Unternehmer  allein  und  ohne  Gehülfen,  Lehrlinge  oder  sonstige  Arbeiter  thätig  ist.

Sodann  fallen  nicht  unter  das  Gesetz:

a.  die  Land=  und  Forstwirthschaft  einschließlich  der  Gärtnerei,  des  Obst=  und  Weinbaus,  die  Viehzucht
  und  Fischerei.

Die  Benutzung  einer  feststehenden  oder  transportablen  Kraftmaschine  (Lokomobile  2c.)  zu  landwirthschaftlichen
  Arbeiten,  z.  B.  zum  Pflügen,  Mähen,  Dreschen,  zur  Bedienung  einer  Entwässerungsanlage
  macht  den  landwirthschaftlichen  Betrieb  nicht  versicherungspflichtig.

Land=  und  forstwirthschaftliche  Nebenbetriebe,  d.  h.  gewerbliche  Anlagen  zur  Verarbeitung  der
in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  gewonnenen  rohen  Naturprodukte,  wie  Brennereien,  Ziegeleien,
Stärkefabriken  2c.  sind  nur  dann  anzumelden,  wenn  sie  unter  den  §.  1  Abf.  1  oder  4  des  Gesetzes  fallen,
insbesondere  also,  wenn  sie  nach  der  Art  und  dem  Umfang  des  Betriebes  als  Fabriken  anzusehen  sind.
Hiernach  sind  die  Brennereien  auf  großen  Gütern  als  Fabriken  zur  Anmeldung  zu  bringen,  nicht  da-