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oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als
2000 4 Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen. «
11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten (Zucker-
fabriken, Brauereien, Baubetriebe 2c.), ist die anzumeldende („durchschnittliche") Arbeiterzahl diejenige,
welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergibt.
12) Als „in dem Betriebe beschäftigt“ sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste
stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik rc. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht
darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage der Fabrikhöfe rc.) erfolgt.
13) Selbständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder für Rech-
nung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse (d. h.
in der Hausindustrie, beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann
(Fabrikant), welcher 100 Hausweber beschäftigt, hat deßhalb allein noch keinen versicherungspflichtigen
Betrieb.
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Webstuhl einen
Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, für den er arbeitet) diesen Betrieb
gemäß Ziffer 1 d anmelden.
14) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
15) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird
derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will,
den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu ent-
gehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe an-
zugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
16) Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1884 erstatten, sie
hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.