Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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gegen  die  als  landwirthschaftliche  Nebengewerbe  vorkommenden  kleinen  Hausbrennereien  und  -Brauereien,
welche  den  sogenannten  Haustrunk  bereiten  oder  nur  in  ganz  geringem  Umfange  betrieben  werden.

Getreide-,  Del-  und  Walkmühlen,  welche,  zu  einem  Gute  gehörig,  in  der  Hauptsache
gegen  Entgelt  für  Dritte  arbeiten  und  daneben  den  Bedarf  des  Gutsbesitzers  und  seiner  Leute
mitdecken,  sind  anzumelden.

Nichtversicherungspflichtig  ist  ferner:

b.  das  Handwerk,  soweit  nicht  die  unter  lc  bis  f  bezeichneten  Merkmale  für  den  Betrieb  zutreffen.
Außerdem  ist  zu  beachten,  daß  handwerksmäßige  Betriebsanlagen,  welche  wesentliche  Bestandtheile  eines
der  unter  1  bezeichneten  Betriebe  sind,  z.  B.  eine  Schlosserei  in  einer  Baumwollspinnerei,  mit  dem  Hauptbetriebe
  versicherungspflichtig  sind.

Endlich:

.  sind  nicht  versicherungspflichtig  das  Handels=  und  Transportgewerbe,  sowie  die  Gast=  und
Schankwirthschaft.  Eisenbahn=  und  Schifffahrtsbetriebe  jedoch,  welche  wesentliche  Bestandtheile  eines  der
unter  1  bezeichneten  Betriebe  sind,  z.  B.  ein  Eisenbahnbetrieb  auf  einem  Hüttenwerke,  fallen  mit  dem
Hauptbetrieb  unter  das  Unfallversicherungsgesetz.

3)  Nach  Ziffer  1  d  werden  Betriebe,  in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte
Motoren  zur  Verwendung  kommen,  als  versicherungspflichtig  angesehen.  Gleichwohl  bleiben  solche
Betriebe  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wenn  die  Motoren  nur  vorübergehend  und  ohne
daß  sie  zur  Betriebsanlage  gehören,  benutzt  werden,  —  vorausgesetzt,  daß  solche  Betriebe
nicht  ohnehin  nach  den  übrigen  Bestimmungen  der  Ziffer  1  versicherungspflichtig  sind.

Die  vorübergehende  Benutzung  eines  zur  Betriebsanlage  gehörenden,  durch  elementare
Kraft  betriebenen  Motors,  z.  B.  die  vorübergehende  Benutzung  einer  zur  Betriebsanlage  gehörenden
Turbine  zur  Winterszeit  macht  den  Betrieb  versicherungspflichtig.  Ebenso  begründet  die  dauernde
Benutzung  eines  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörenden  Motors,  z.  B.  einer  Lokomobile  oder  einer  gemietheten,
  aus  einem  Nachbarhause  herrührenden  stationären  Kraft  die  Versicherungspflicht  des  Betriebes.

4)  Als  „Aufbereitungsanstalten“  sind  anzumelden:  gewerbliche  Anlagen  zur  mechanischen
  Reinigung  bergmännisch  gewonnener  Erze,

als  „Steinbrüche“:  solche  Anlagen,  in  denen  die  Gewinnung  von  Steinen  gewerbsmäßig
  und  nach  technischen  Regeln  über  oder  unter  der  Erde  erfolgt,

als  „Gräbereien  (Gruben)“:  die  auf  die  Gewinnung  der  in  den  sogenannten  oberflächlichen
Lagerstätten  vorkommenden  Mineralien  (Mergel,  Kies,  Sand,  Thon,  Lehm  2c.)  gerichteten  Anlagen,  in
denen  ein  gewmerbsmäßiger  und  nach  technischen  Regeln  ausgeführter  Betrieb  stattfindet.
  Die  Ausbeutung  eines  eigenen  Mergel=  oder  Torflagers  zum  Gebrauch  auf  dem  eigenen  Acker
oder  in  der  eigenen  Haushaltung,  sowie  der  nicht  nach  technischen  Regeln  erfolgende  übliche  Torsstich
bäuerlicher  Besitzer,  auch  wenn  der  Torf  verkauft  wird,  fällt  nicht  unter  das  Gesetz.  —  Nach  technischen
Regeln  gewerbsmäßig  betriebene  Bernstein-,  Torf-,  Kies=  2c.  Baggereien  sind  als  Gräbereien  (Gruben)
anzumelden.

Als  „Bauhöfe“  sind  anzumelden:  die  auf  eine  gewisse  Dauer  berechneten  Anlagen  für  Bauarbeiten
  (z.  B.  für  Vorrichtung  von  Zimmerungen  2c.).