Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8. 6. 
Die Bezirkskommission berichtet an die Cholerakommission 
1) telegraphisch über den erstmaligen oder wiederholten Ausbruch der Krankheit in 
jedem Orte, sobald derselbe durch den Oberamtsarzt festgestellt worden ist, ebenso in allen 
dringenden Angelegenheiten, 
2) zugleich mit dem telegraphischen Bericht über den erstmaligen oder wiederholten. 
Ausbruch der Seuche schriftlich unter näherer Darlegung der Sachlage, 
3) unter Benützung des in Beilage 1 enthaltenen Formulars je für den Zeitraum 
vom 1.—7., 8.—15., 16.—22. und 23.—30./31. jeden Monats über den Fortgang der 
Seuche, wobei etwaige Nachträge und Berichtigungen je in der nächsten Nachweisung ab- 
gesondert zu verzeichnen sind, « 
4) über die erforderliche Vermehrung des ärztlichen Personals im Bezirk, 
5) über etwaige Anstände und Zweifel sowie über außerordentliche in dieser Verfü- 
gung nicht vorgesehene Schutzmaßregeln und Vorkommnisse, wie z. B. vorübergehende 
Unmöglichkeit der Beschaffung der vorgeschriebenen Desinfektionsmittel, wobei sie jedoch 
dringende Vorkehrungen vorsorglich trifft. 
Die Berichtserstattung ist stets möglichst zu beschleunigen. 
Eine Berichtserstattung an die Kreisregierungen findet nicht statt. 
8. 7. 
Für die Kosten findet die Ministerialverfügung vom 14. Oktober 1830, betreffend 
die medizinal-polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge des Staates 
unterliegenden Krankheiten, Anwendung, ferner die Bestimmungen der Medizinaltaxe vom 
4. November 1875, und des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873. 
Für Zahlungsunfähige werden die Kosten für besondere chirurgische Verrichtungen, für 
Abgabe von Arzneien, Nahrungsmitteln und Getränken auch dann auf die öffentlichen 
Kassen übernommen, wenn sie auf Verordnung anderer als der aufgestellten Armenärzte 
sich gründen (§. 37 der Verfügung vom 14. Oktober 1830). Nöthigenfalls werden den 
Gemeinden von der Staatskasse außerordentliche Beiträge geleistet. 
Die Kosten, welche die Aufstellung eines besondern Hilfsarztes verursacht, trägt die 
Staatskasse allein. Derselbe erhält neben der regulativmäßigen Vergütung der Reise- 
kosten und der Diäten der achten Rangstufe noch eine besondere Zulage von täglich 9 Mark. 
Eine besondere Verrechnung von Krankenbesuchen findet nicht statt.
	        
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