Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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schaft  von  mehr  als  5000  Seelen  und  des  Grenzorts  Friedrichshafen  haben  in  Erwägung
zu  ziehen,  in  welcher  Weise  für  den  Fall  der  Einschleppung  der  Cholera  die  zur  Isolirung
  der  Kranken  erforderlichen  Räume,  sowie  die  alsdann  nothwendig  werdenden  Desinfektionsanstalten
  beschafft  werden  sollen.

4)  In  den  größeren  Städten  und  in  sonstigen  Orten  mit  erheblichem  Fremdenverkehr
  sind  die  Gastwirthe  durch  die  Ortspolizeibehörde  aufzufordern,  sowohl  ihre  Abtritte
als  auch  diejenige  Bettwäsche,  welche  durch  Dejektionen  von  Gästen  (Erbrechen  oder
Stuhlgang)  verunreinigt  sind,  nach  Vorschrift  der  §§.  27  und  29  zu  desinfiziren.

.  9.

Bezüglich  der  Beaufsichtigung  des  Grenzverkehrs  mit  der  Schweiz  wird  Seitens  des
Ministeriums  des  Innern  im  einzelnen  Fall  die  erforderliche  Anordnung  getroffen  werden.
S.  10.

Sind  in  Folge  der  Annäherung  der  Seuche  an  die  Landesgrenze  oder  des  Ausbruchs
derselben  innerhalb  Landes  einzelne  Orte  von  ihr  unmittelbar  bedroht,  so  hat  in  diesen
Orten  weiter  Folgendes  zu  geschehen:

1)  die  in  §.  8  Ziff.  1,  Abs.  2  für  Ortschaften,  in  welchen  schon  früher  die  Cholera
ausgebrochen  ist,  vorgeschriebenen  Maßregeln  sind,  auch  ohne  daß  diese  Voraussetzung  zutrifft,
  ohne  Verzug  vorzunehmen,  auch  ist  die  in  §.  8  Ziff  4  vorgesehene  Desinfektion  in
allen  diesen  Orten  den  Gastwirthen  und  Herbergsbesitzern  aufzuerlegen.

2)  Es  sind,  ohne  den  Ausbruch  der  Cholera  abzuwarten,  alle  diejenigen  Schutzvorkehrungen
  zu  treffen,  welche  zu  ihrer  Ausführung  einiger  Zeit  bedürfen.  Insbesondere  sind

a)  passende  Isolirräume  bereit  zu  stellen.  Wo  keine  hiezu  geeigneten  Krankenhäuser
vorhanden  sind,  und  es  sich  nicht  empfiehlt,  zu  diesem  Zweck  eigene  rasch  erstellbare  Nothbaraken
  zu  errichten,  ist  bei  der  Ausmittlung  der  Lokale,  welche  als  Isolirräume  verwendet
  werden  sollen,  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  frei  und  hoch  gelegen  sind,  und  daß  ihr
Untergrund  nicht  feucht  ist.  Jedenfalls  darf  das  die  Räume  enthaltende  Gebäude  nicht
schon  bei  früheren  Epidemien  von  der  Seuche  heimgesucht  gewesen  sein,  oder  an  einen
mit  andern  Wohngebäuden  in  Verbindung  stehenden  zur  Abführung  von  Exerementen
dienenden  Kanal  angeschlossen  sein.  Die  Krankenzimmer  müssen  leicht  gelüftet  werden
können  und  einen  gehörigen  Luftraum  haben,  auch  müssen  im  Gebäude  oder  in  dessen  unmittelbarer
  Nähe  die  nöthigsten  Einrichtungen  und  Geräthe  zur  Desinfektion  der  Kranken
(Badewannen),  Kleider,  Leib=  und  Bettwäsche  sowie  der  Dejektionen  vorhanden  sein.