Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Zu  §  155  der
Gewerbe=Ordnung.


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binnen  zehntägiger  Frist,  vom  Wegfalle  der  Hindernisse  an,  Wiedereinsetzung  nachgesucht  werden.
lieber  das  Gesuch  entscheidet  die  das  Verfahren  leitende  Behörde.  Gegen  diese  Entscheidung
ist  ein  Recurs  zulässig.

*55.  Insoweit  nicht  in  gegenwärtiger  Verordnung  und  in  den  danach  noch  ferner
geltenden  älteren  Gesetzes=  und  Verordnungsbestimmungen  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  ist
unter  den  in  der  Gewerbe-Ordnung  und  beziehendlich  in  gegenwärtiger  Verordnung  gebrauchten
Bezeichnungen:  „nach  den  Landesgesetzen  zuständige  Behörde,  untere  Verwaltungsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde,  Gewerbepolizeibehörde,  Obrigkeit,  Ortsobrigkeit
  und  Gemeindebehörde“  überall  die  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz  nach  §§  7
und  23  des  Gesetzes,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden  erster  Instanz  für  Rechtspflege
und  Verwaltung  betreffend,  vom  1  1.  August  1855  (Seite  144  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1855),  unter  „höhere  Verwaltungsbehörde“  die  Kreisdirection,  unter
„Centralbehörde“  das  Ministerium  des  Innern  zu  verstehen.

In  den  §  23  des  angezogenen  Gesetzes  vom  11.  August  1855  erwähnten  Städten
sind  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  einzelnen,  hier  in  Betracht  kommenden  Zweige  der
Sicherheits-,  Wohlfahrts=  und  resp.  Gewerbepolizeipflege  die  Bestimmungen  der  bestehenden
Regulative  über  die  Abgrenzung  des  Wirkungskreises  zwischen  dem  Stadtrathe  und  der  Polizeibehörde
  oder  dem  Gerichtsamte  maßgebend.

In  den  Fürstlich  und  Gräflich  Schönburgischen  Receßherrschaften  ist  die  Competenz  der
Gesammtcanzlei  zu  Glauchau,  soweit  nöthig,  nach  den  Bestimmungen  des  Erläuterungs-Recesses
vom  9.  October  1835  (Seite  610  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  zu
beurtheilen.  Die  Erledigung  etwaiger  Zweifel  erfolgt  durch  besondere  Verordunng.

Dresden,  den  1  6.  September  1869.

Ministerium  des  Jnnern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

Letzte  Absendung:  am  29.  September  186).