Zu § 155 der
Gewerbe=Ordnung.
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binnen zehntägiger Frist, vom Wegfalle der Hindernisse an, Wiedereinsetzung nachgesucht werden.
lieber das Gesuch entscheidet die das Verfahren leitende Behörde. Gegen diese Entscheidung
ist ein Recurs zulässig.
*55. Insoweit nicht in gegenwärtiger Verordnung und in den danach noch ferner
geltenden älteren Gesetzes= und Verordnungsbestimmungen etwas Anderes bestimmt ist, ist
unter den in der Gewerbe-Ordnung und beziehendlich in gegenwärtiger Verordnung gebrauchten
Bezeichnungen: „nach den Landesgesetzen zuständige Behörde, untere Verwaltungsbehörde,
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde, Gewerbepolizeibehörde, Obrigkeit, Ortsobrigkeit
und Gemeindebehörde“ überall die Verwaltungsbehörde erster Instanz nach §§ 7
und 23 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege
und Verwaltung betreffend, vom 1 1. August 1855 (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855), unter „höhere Verwaltungsbehörde“ die Kreisdirection, unter
„Centralbehörde“ das Ministerium des Innern zu verstehen.
In den § 23 des angezogenen Gesetzes vom 11. August 1855 erwähnten Städten
sind in Bezug auf die Handhabung der einzelnen, hier in Betracht kommenden Zweige der
Sicherheits-, Wohlfahrts= und resp. Gewerbepolizeipflege die Bestimmungen der bestehenden
Regulative über die Abgrenzung des Wirkungskreises zwischen dem Stadtrathe und der Polizeibehörde
oder dem Gerichtsamte maßgebend.
In den Fürstlich und Gräflich Schönburgischen Receßherrschaften ist die Competenz der
Gesammtcanzlei zu Glauchau, soweit nöthig, nach den Bestimmungen des Erläuterungs-Recesses
vom 9. October 1835 (Seite 610 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) zu
beurtheilen. Die Erledigung etwaiger Zweifel erfolgt durch besondere Verordunng.
Dresden, den 1 6. September 1869.
Ministerium des Jnnern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 29. September 186).