Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Ausführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 20. Mai 1884 (Reg. Blatt S. 109 ff.) 
errichteten Krankenpflege-Versicherungskassen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse von den 
betreffenden Verwaltungsorganen den vorgesetzten Oberämtern vorzulegen. 
4) Die zur Empfangnahme der Uebersichten und Rechnungsabschlüsse zuständigen 
Behörden haben, erforderlichen Falls unter Anwendung von Ungehorsamsstrafen, für die 
rechtzeitige Vorlage dieser Nachweise zu sorgen und die letzteren vorbehältlich der in 
Ausübung ihrer Aufsichtsthätigkeit veranlaßten weiteren materiellen Prüfung (vergl. 
§§. 10 und 27 der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungsgesetz vom 1. Dezember 
1883 und §. 9 der Vollzugsverfügung zum Hilfskassengesetz vom 11. Juli 1884) in 
Bezug auf ihre formelle Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen und erforderlichen Falls richtig 
stellen zu lassen. 
Die Gemeindebehörden haben auf 1. April je ein Exemplar der ihnen vorgelegten 
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen, welches die- 
selben gleichfalls in Bezug auf ihre Vorschriftsmäßigkeit prüft und eventuell richtig 
stellen läßt. 
Auf 15. April haben die Oberämter die ihnen von den Gemeindebehörden und je 
ein Exemplar der ihnen von den betreffenden Kassen nach Ziff. 1 vorgelegten Uebersichten 
und Rechnungsabschlüsse der vorgesetzten Kreisregierung vorzulegen. 
Auf 1. Mai haben die Kreisregierungen die ihnen von den Oberämtern vorgelegten 
und je ein Exemplar der ihnen nach Ziff. 1 lit. a unmittelbar vorgelegten Uebersichten und 
Rechnungsabschlüsse geordnet nach Oberämtern und Gemeinden in der Reihenfolge des 
Staatshandbuchs und unter Anschluß eines Verzeichnisses der sämmtlichen in Betracht 
kommenden Kassen dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
5) Die die Aufsicht führenden Oberämter und Gemeindebehörden haben dafür zu 
sorgen, daß die in Ziff. 1—3 bezeichneten Kassen ihre Buch= und Rechnungsführung so 
einrichten, daß sie in der Lage sind, die vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungs- 
abschlüsse ordnungsmäßig und erschöpfend aufzustellen. 
Erforderlichen Falls sind von den höheren Verwaltungsbehörden nach §. 41 Abt. 2 
des Krankenversicherungsgesetzes und §. 26 der Vollzugsverfügung geeignete Vorschriften 
über die Rechnungsführung zu geben. 
Stuttgart, den 22. Oktober 1884. 
  
Hölder.
	        
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