Metadata : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

64  Tit.  V.  Armenwesen.

wenn  diese  so  dringend  war,  daß  die  vorherige  Anzeige  bei  dem  Armenpflegschaftsrathe
  des  Ortes  der  Hülfeleistung  nicht  stattfinden  konnte.

Der  Ersatzanspruch  erstreckt  sich,  soferne  diesem  Armenpflegschaftsrath
  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  lediglich  auf  die  Entschädigung  für
Auslagen  und  besondere  Mühewaltung  und  erlischt  ganz,  wenn
nicht  innerhalb  längstens  48  Stunden  nach  dem  Beginn  der  Hülfeleistung
  Anzeige  an  den  Armenpflegschaftsrath  erstattet  wurde.

Art.  18.  Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen
Armenpflege  sind  zu  schöpfen:

1)  aus  den  Nutzungen  des  für  Armenzwecke  ausgeschiedenen  Gemeinde-Vermögens
  (Lokalarmenfonds);

2)  aus  den  stiftungsgemäß  hiezu  verfügbaren  Nutzungen  örtlicher
Wohlthätigkeitsstiftungen

3)  au  den  der  Armenpflege  durch  die  Gesetze  zugewiesenen  Einnahmen;


4)  aus  den  zu  Gunsten  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  bereits
rechtmäßig  bestehenden  oder  in  gesetzlich  zuläßiger  Weise  einzuführenden
  Abgaben  für  feierliche  Hochzeiten  in  öffentlichen  Wirthschaften,
  für  Veranstaltung  öffentlicher  Festlichkeiten,  Lustbarkeiten,
Pferderennen,  Musikproduktionen,  Tanzunterholtungen,  Theatervorstellungen
  und  Schaustellungen  aller  Art;

5)  aus  den  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Zuschüssen  der  Gemeindekasse

  oder  anderer  öffentlichen  Kassen;

6)  aus  den  für  laufende  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen  und  Vermächtnissen,
  aus  den  zum  Besten  der  Armenpflege  veranstalteten
Sammlungen  und  Verloosungen,  aus.  Ersatzleistungen  und  sonstigen

außerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  diese  Einnahmsquellen  nicht  aus,  so  ist  der  Mehrbedarf
nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  über  die  Bestreitung  der
Gemeindebedürfniss  zu  decken.

In  Landgemeinden  kann  die  Verköstigung  der  Armen  an  die,  einen
selbstständigen  Haushalt  führenden,  Einwohner  in  bestimmter  Reihenfolge
nach  einem  billigen  Maßstabe  übertragen  werden,  wenn  der  Gemeindeausschuß
  und  der  Armenpflegschaftsrath  übereinstimmend  für  dieses  Verfahren
  sich  entscheiden;  dasselbe  darf  jedoch  auf  Kinder  bis  zu  vollendeter
  Werktagsschulpflicht,  auf  kranke  und  sicherheitsgefährliche  Personen.
keine  Anwendung  finden.

Art.  19.  Die  im  vorstehenden  Artikel  aufgeführten  Einnahmen
fließen  in  eine  besonders  zu  verwaltende  Armenkasse,  aus  welcher  die
der  Gemeinde  obliegenden  Ausgaben  für  Armenzwecke  zu  bestreiten  sind.

Nachhaltige  Ueberschüsse,  soferne  sie  nicht  als  Reserve  bereit  gehalten
  werden;,  sowie  alle  nicht  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben  bestimmten
  Schenkungen,  Vermüächtnisse  und  sonstigen  Zuflüsse  sind  dem
Grundstock  einzuverleiben.  ·

Art.  20.  Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  den,  im  Art.  11
Abs.  1  bezeichneten.  Personen,  solange  siè  im  Gemeindebezirk  dienen  oder
arbeiten,  einen  regelmäßigen  Krankenkassebetrag  zu  erheben,  welcher  nicht
mehr  als  3  kr.  wöchentlich  betragen  darf.