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haben. Ausnahmsweise können von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
Postpraktikanten I. Klasse, welche bei der niederen Post= und Telegraphendienstprüfung
das Zeugniß erster Klasse erlangt haben, sowie Eisenbahnpraktikanten I. Klasse, welche
bei der niederen Eisenbahndienstprüfung das Zeugniß erster Klasse erlangt haben, auf
ihr Ansuchen als Postreferendäre II. Klasse bestellt werden.
Die Postreferendäre II. Klasse stehen im Verhältniß von im Staatsdienst beschäftigten
Personen (Beamtengesetz Art. 118) und werden, wofern sie nicht schon einen Diensteid
abgelegt haben, beeidigt. Sie genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben.
8. 11.
Die Postreferendäre II. Klasse haben behufs ihrer entsprechenden praktischen Aus-
bildung ein Jahr lang bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen Probe-
dienste zu leisten.
Die näheren Vorschriften über die Art der Beschäftigung, die Ausbildung und die
diätarische Verwendung der Postreferendäre II. Klasse werden durch das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten erlassen.
B. Höhere Post= und Telegraphendienstprüfung.
8. 12.
Gegenstände der höheren Post- und Telegraphendienstprüfung sind:
1) Volkswirthschaftslehre und Volkswirthschaftspflege in ihren Grundzügen, sowie
in ihrer besonderen Anwendung auf Urproduktion, Handel, Gewerbefleiß, Verkehrs-
mittel und Münzwesen;
die Hauptgrundsätze des deutschen und württembergischen Staats= und Verwaltungs-
rechts, insbesondere in Beziehung auf das Verkehrswesen;
die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Privatrechts, insbesondere die
für die Post= und Telegraphenverwaltung wichtigen Lehren des Sachenrechts und des
Obligationen-, Handels= und Wechselrechts; die Hauptgrundsätze des Civilprozesses;
4) die Hauptgrundsätze des Strafrechts und des Strafverfahrens;
5) Entwicklung und Statistik der Posten und Telegraphen, vornemlich in Deutschland;
Kenntniß der Herstellung und Unterhaltung der Postbetriebsmittel, der wichtigsten
technischen Grundsätze über Telegraphenbau und Telegraphenunterhaltung, Tele-
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