Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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graphentechnik,  genaue  Kenntniß  des  Post-  und  Telegraphenbetriebsdienstes;
Grundsätze  des  Taxwesens;

6)  die  Grundzüge  der  Finanzwissenschaft  und  der  in  Württemberg  geltenden  Finanz-Gesetze
  und  Einrichtungen,  sowie  die  besonderen  Bestimmungen  für  die  Post=  und
Telegraphenverwaltung,  und  deren  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen;

7)  französische  Sprache,  und,  wenn  der  Kandidat  es  wünscht,  auch  italienische  oder

englische  Sprache.  s.  18

Die  Zulassung  zu  der  höheren  Dienstprüfung  ist  neben  der  vorschriftsmäßigen
Vollendung  des  Dienstprobejahrs  als  Postreferendär  II.  Klasse  durch  eine  entsprechende
wissenschaftliche  Ausbildung  bedingt.  Diejenigen,  welche  nicht  nach  Maßgabe  des  §.  24
zu  Postreferendären  bestellt  wurden,  haben  nach  Erstehung  der  niederen  Dienstprüfung
einem  wenigstens  einjährigen  theoretischen  Fachstudium  sich  zu  unterziehen;  zu  der  höheren
Prüfung  können  sie  frühestens  zwei  Jahre  nach  Erstehung  der  niederen  Prüfung  zugelassen

  werden.
S.  14.

Den  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  höheren  Post=  und  Telegraphendienstprüfung
sind  beizulegen:
1)  der  Nachweis  über  die  Bestellung  zum  Postreferendär  II.  Klasse  (§.  10);
2)  der  Nachweis  über  die  vorschriftsmäßige  Vollendung  des  Dienstprobejahrs  und
ein  Zeugniß  über  das  Verhalten  während  desselben  (§.  11);
3)  der  Nachweis  über  die  wissenschaftliche  Ausbildung  (§.  13).
ß.  15.

Die  bei  der  höheren  Post-  und  Telegraphendienstprüfung  für  befähigt  Erkannten
treten  als  Kandidaten  für  die  in  §.  3  genannten  Stellen  in  das  Verhältniß  von  Postreferendären
  I.  Klasse  ein.

Das  Bestehen  der  Prüfung  gewährt  zugleich  die  Befähigung  für  die  in  §.  2
genannten  Stellen.

C.  Bestimmungen  für  beide  Post=  und  Telegraphendienstprüsungen.

S.  16.
Die  Post=  und  Telegraphendienstprüfungen  werden  in  Stuttgart  in  der  Regel  jährlich
  einmal  und  zwar  im  Frühjahr  abgehalten.