Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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graphentechnik, genaue Kenntniß des Post- und Telegraphenbetriebsdienstes; 
Grundsätze des Taxwesens; 
6) die Grundzüge der Finanzwissenschaft und der in Württemberg geltenden Finanz- 
Gesetze und Einrichtungen, sowie die besonderen Bestimmungen für die Post= und 
Telegraphenverwaltung, und deren Etats-, Kassen= und Rechnungswesen; 
7) französische Sprache, und, wenn der Kandidat es wünscht, auch italienische oder 
englische Sprache. s. 18 
Die Zulassung zu der höheren Dienstprüfung ist neben der vorschriftsmäßigen 
Vollendung des Dienstprobejahrs als Postreferendär II. Klasse durch eine entsprechende 
wissenschaftliche Ausbildung bedingt. Diejenigen, welche nicht nach Maßgabe des §. 24 
zu Postreferendären bestellt wurden, haben nach Erstehung der niederen Dienstprüfung 
einem wenigstens einjährigen theoretischen Fachstudium sich zu unterziehen; zu der höheren 
Prüfung können sie frühestens zwei Jahre nach Erstehung der niederen Prüfung zuge- 
lassen werden. 
S. 14. 
Den Meldungen um Zulassung zu der höheren Post= und Telegraphendienstprüfung 
sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die Bestellung zum Postreferendär II. Klasse (§. 10); 
2) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Vollendung des Dienstprobejahrs und 
ein Zeugniß über das Verhalten während desselben (§. 11); 
3) der Nachweis über die wissenschaftliche Ausbildung (§. 13). 
ß. 15. 
Die bei der höheren Post- und Telegraphendienstprüfung für befähigt Erkannten 
treten als Kandidaten für die in §. 3 genannten Stellen in das Verhältniß von Post- 
referendären I. Klasse ein. 
Das Bestehen der Prüfung gewährt zugleich die Befähigung für die in §. 2 
genannten Stellen. 
C. Bestimmungen für beide Post= und Telegraphendienstprüsungen. 
S. 16. 
Die Post= und Telegraphendienstprüfungen werden in Stuttgart in der Regel jähr- 
lich einmal und zwar im Frühjahr abgehalten.
	        
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