43
über die Erstehung der niederen Postdienstprüfung und die militärischen Dienstpapiere
vorzulegen. Die Gesuche sind an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen ein-
zusenden, welche dieselben mit einer Aeußerung über die Gesuchsteller der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen übergeben wird.
§. 3.
Die Gesuche werden von der Generaldirektion geprüft, welche, falls sich Anstände er-
geben, die Bewerber zu deren Bereinigung, nöthigenfalls zur persönlichen Vorstellung
auffordert.
Nach Ablauf der in F§. 2 angegebenen Fristen werden die bis dahin eingelaufenen
Gesuche dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, zur Entschließung über die Annahme der Bewerber als Eisenbahnpraktikanten
II. Klasse vorgelegt.
S. 4.
Die Annahme der Bewerber und derjenigen, welche in Folge des Erstehens der
Aufnahmeprüfung oder auf Grund früherer Meldung vorgemerkt sind, erfolgt gleichzeitig
nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses; wenn die Zahl derselben das Bedürfniß
übersteigt, bleibt die Auswahl unter ihnen vorbehalten.
Diejenigen als zulassungsfähig Erkannten, deren Annahme nicht stattfindet, werden
für die spätere dem dienstlichen Bedürfniß entsprechende Annahme vorgemerkt und hievon
benachrichtigt. Die Vormerkungen, welche nicht im Lauf von zwei Jahren nach der ersten
Konkurrenz bei der Auswahl berücksichtigt werden können, werden gelöscht, wenn nicht
auf eine zu erlassende Aufforderung die Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung
genügend dargelegt wird.
Sind nach den vorgelegten Schulzeugnissen (§. 2 Ziff. 3) die Kenntnisse eines Be-
werbers in einzelnen für den Eisenbahndienst besonders wichtigen Fächern (wie Mathe=
matik, neuere Sprachen, Geographie) ungenügend oder mangelhaft, oder sind, seit der
Bewerber die Schule verlassen hat, mehr als zwei Jahre verstrichen, ohne daß derselbe
sich über die Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Ausbildung in der Zwischenzeit genügend
auszuweisen vermag, so können solche Bewerber auf die nächste Aufnahmeprüfung für den
Dienst der Verkehrsanstalten (§. 5 Ziff. 3 und §. 8 der K. Verordnung) verwiesen werden.
5
Die zum Fachbildungsdienst zugelassenen Eisenbahnpraktikanten II. Klasse werden