Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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über die Erstehung der niederen Postdienstprüfung und die militärischen Dienstpapiere 
vorzulegen. Die Gesuche sind an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen ein- 
zusenden, welche dieselben mit einer Aeußerung über die Gesuchsteller der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen übergeben wird. 
§. 3. 
Die Gesuche werden von der Generaldirektion geprüft, welche, falls sich Anstände er- 
geben, die Bewerber zu deren Bereinigung, nöthigenfalls zur persönlichen Vorstellung 
auffordert. 
Nach Ablauf der in F§. 2 angegebenen Fristen werden die bis dahin eingelaufenen 
Gesuche dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, zur Entschließung über die Annahme der Bewerber als Eisenbahnpraktikanten 
II. Klasse vorgelegt. 
S. 4. 
Die Annahme der Bewerber und derjenigen, welche in Folge des Erstehens der 
Aufnahmeprüfung oder auf Grund früherer Meldung vorgemerkt sind, erfolgt gleichzeitig 
nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses; wenn die Zahl derselben das Bedürfniß 
übersteigt, bleibt die Auswahl unter ihnen vorbehalten. 
Diejenigen als zulassungsfähig Erkannten, deren Annahme nicht stattfindet, werden 
für die spätere dem dienstlichen Bedürfniß entsprechende Annahme vorgemerkt und hievon 
benachrichtigt. Die Vormerkungen, welche nicht im Lauf von zwei Jahren nach der ersten 
Konkurrenz bei der Auswahl berücksichtigt werden können, werden gelöscht, wenn nicht 
auf eine zu erlassende Aufforderung die Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung 
genügend dargelegt wird. 
Sind nach den vorgelegten Schulzeugnissen (§. 2 Ziff. 3) die Kenntnisse eines Be- 
werbers in einzelnen für den Eisenbahndienst besonders wichtigen Fächern (wie Mathe= 
matik, neuere Sprachen, Geographie) ungenügend oder mangelhaft, oder sind, seit der 
Bewerber die Schule verlassen hat, mehr als zwei Jahre verstrichen, ohne daß derselbe 
sich über die Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Ausbildung in der Zwischenzeit genügend 
auszuweisen vermag, so können solche Bewerber auf die nächste Aufnahmeprüfung für den 
Dienst der Verkehrsanstalten (§. 5 Ziff. 3 und §. 8 der K. Verordnung) verwiesen werden. 
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Die zum Fachbildungsdienst zugelassenen Eisenbahnpraktikanten II. Klasse werden
	        
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