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von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen einer Betriebsinspektion oder Bahnhof-
verwaltung I. Klasse unter thunlicher Berücksichtigung ihrer Wünsche bezüglich des Orts
ihrer Verwendung zugetheilt; sie werden bei ihrem Eintritt nach Vorschrift der Mini-
sterialverfügung vom 26. März 1879, betreffend die Diensteide (Amtsblatt der Verkehrs-
anstalten Seite 205) sowie der dieselbe abändernden Ministerialverfügung vom 30. März
1881 (Amtsblatt Seite 189) beeidigt, oder auf den von ihnen etwa früher abgelegten
Diensteid hingewiesen.
Die Eisenbahnpraktikanten II. Klasse stehen im Verhältniß von im Staatsdienst be-
schäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes); es finden daher die für die Beamten
giltigen Bestimmungen bezüglich der allgemeinen Dienstpflichten (Art. 1—9 des Beamten-
gesetzes), des Urlaubs (K. Verordnung vom 18. Juli 1879, betreffend den Urlaub und
die Stellvertretung im Fall desselben, Ministerialverfügung vom 2. April 1880, betreffend
den Urlaub der unter das Beamtengesetz fallenden öffentlichen Diener, Amtsblatt Seite 189,
Ministerialverfügung vom 26. März 1881, Amtsblatt S. 161), endlich in Betreff der
Verhängung von Ordnungsstrafen r2c. auf dieselben Anwendung.
Im Falle gröberer Verfehlungen, beharrlichen Unfleißes, unwürdigen Verhaltens,
ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit, können die Eisenbahnpraktikanten
II. Klasse entlassen und von der Fortsetzung des Fachbildungsdiensts ausgeschlossen werden.
Die Entlassung erfolgt auf Antrag der Generaldirektion durch das Ministerium.
Hinsichtlich der Art der Beschäftigung, der Ausbildung und der diätarischen Ver-
wendung der Eisenbahnpraktikanten II. Klasse bestehen besondere Vorschriften.
II. Annahme von Eisenbahnpraktikanten II. Klasse als Kandidaten des höheren
Eisenbahndiensts.
F. 6.
Das Gesuch um Annahme als Eisenbahnpraktikant II. Klasse behufs der Ausbildung
für den höheren Eisenbahndienst (§§. 6 und 10 der K. Verordnung vom 13. Januar
1884) ist je bis zum 1. Oktober und 1. April bei der Generaldirektion der Staatseisen-
bahnen einzureichen.
Demselben ist anstatt der oben in §. 2 Absatz 3 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Zeug-
nisse von Lehranstalten das Zeugniß der Reife für die Immatrikulation bei der staats-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität beizulegen.