Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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5) Geschichte (insbesondere deutsche und württembergische); 
6) Geographie (Grundzüge der mathematischen, physikalischen und politischen Geo- 
graphie). 
Das Maß der von den Prüfungskandidaten nachzuweisenden Kenntnisse in diesem 
Fächern muß der durchschnittlich bei Beendigung des 7ten Jahreskurses eines Realgym-= 
nasiums erreichten Stufe entsprechen. 
Die Prüfung ist schriftlich, in den Sprachen zugleich mündlich. 
S. 5. 
Für jedes Fach werden von der Prüfungskommission Zeugnisse nach der Abstufumg 
0 ungenügend, 
1 mangelhaft, 
2 genügend, 
3 befriedigend; 
4 gut, 
5 gut bis recht gut, 
6 recht gut, 
festgestellt. Aus der Summe der sechs einzelnen Ziffern wird mittelst Theilung durrch 
6 der Durchschnitt gezogen; nur diejenigen Kandidaten, welche in Mathematik, Spraa- 
chen und in der Geographie das Zeugniß „befriedigend“ und im Durchschnitt mindestenns 
die Stufe 2 „genügend“ erreichen, werden zur Annahme als Eisenbahn= oder Postprabk- 
tikanten II. Klasse vorgemerkt und hievon benachrichtigt. 
Bei der Auswahl unter den für jeden Dienstzweig sich Meldenden zur Berufunng 
in den Fachbildungsdienst wird die höhere oder niedrigere Durchschnittsstufe der Prün- 
fungszeugnisse in Betracht gezogen. 
Wer nicht für befähigt erkannt wurde, wird hievon benachrichtigt und kann nooch 
einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
S. 6. 
Die Vorschriften bezüglich der Annahme der nicht wissenschaftlich gebildeten Kanddi- 
daten für den niederen Eisenbahn= und Telegraphendienst werden durch die gegenwärtitige 
Verfügung nicht berührt. 
Stuttgart, den 24. April 1884. 
. Mittnacht. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele). 
 
	        
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