Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Ernennung eines Mitglieds des literarischen 
Sachverständigenvereins für Württemberg. Baden und Pessen. 
Vom 25. April 1884. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 22. 
I. M. den Professor Dr. von Mandry von Tübingen seinem Ansuchen gemäß der Funktion 
eines Mitglieds und Vorsitzenden des nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 gebildeten 
literarischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen zu entheben, 
und an seiner Stelle den Professor Dr. von Franklin in Tübingen zum Mitglied und 
Vorsitzenden dieses Vereins gnädigst zu ernennen geruht. 
6 Solches wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. März 1872 
(Reg. Blatt S. 105) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. April 1884. 
Faber. 
Hekanntmachung der Ministerien des Inneru und des Kriegswesens, 
betreffend die Berichtigung der Landwehrbezirkseintheilung für das Deutsche Reich. 
Vom 29. April 1884. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche 
Reich erlassene Bekanntmachung vom 24. Jannar 1884, betreffend die Berichtigung der 
dem §. 1 des ersten Theils der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als 
Anlage 1 beigefügten Landwehrbezirkseintheilung, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 29. April 18814. 
Der Staatsminister des Innern: Der Departementschef des Kriegswesens: 
Hölder. Steinheil. 
Bekaonntmachung. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 13. Januar v. J. (Centralblatt 1883 S. 11) 
wird die dem 8. 1 des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 
beigefügte Landwehrbezirkseintheilung (Centralblatt 1875 S. 609—626) in Ge-
	        
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