Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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nicht mehr als 2 Schiffe neben einander und Flöße nur vereinzelt, d. h. nicht neben andere 
Fahrzeuge angelegt werden. 
In Furthen und Engen dürfen Fahrzeuge weder halten noch beilegen; ebensowenig 
in der Nähe von Fähren in der durch Wahrschaupfähle bezeichneten Entfernung (§. 29 
Ziffer 2), sofern nicht daselbst ein genehmigter Landungsplatz vorhanden ist. 
3) Beim Vorbeifahren der vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben am Leinpfadufer 
liegende Schiffe den Mast niederzulegen. 
4) Die Bemannung der am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge hat in der Leitung 
der Zugleine des vorbeifahrenden Bergschiffs behilflich zu sein. 
5) Sofern ausnahmsweise Fahrzeuge außerhalb der Häfen und genehmigten Landungs- 
plätze am Leinpfadufer oder im Bergweg still liegen, müssen sie zur Nachtzeit mit weißes 
Licht zeigenden hellleuchtenden Laternen versehen sein. 
Diese Laternen sind gegen das Fahrwasser hin: auf Flößen an beiden Enden 4 m 
über Wasser, auf Schiffen 4 m über Deck beziehungsweise Oberlast; und zwar bei 
Schleppzügen auf dem vordersten und hintersten Fahrzeug aufzuziehen. 
Darf auf dem Schiff wegen der Ladung kein Licht gemacht werden, so muß während 
der Nacht eine Wache aufgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch 
Zuruf zu warnen hat. 
§. 35. 
Fahren über versenkte Telegraphenkabel. 
Ober= und unterhalb derjenigen Stellen, an welchen Telegraphenkabel in das Fluß- 
bett eingelegt sind, werden Warnungszeichen angebracht. 
Innerhalb der so bezeichneten Strecke ist das Ankerwerfen, Ankerschleppen und 
Floßsperren untersagt. 
§. 36. 
Freihaltung der Leinpfade. 
Weder auf noch an dem Leinpfad dürfen Anlagen errichtet oder Gegenstände abge- 
lagert werden, welche die Ausübung des Schiffzugs hindern können. 
S. 37. 
Transport egplofiver Steffe. 
Für den Verkehr mit explosiven Stoffen auf dem Neckar findet die Verfügung der
	        
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