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Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend
den Verkehr mit explosiven Stoffen vom 7. September 1879 (Reg. Blatt S. 333)
Anwendung.
8. 38.
Transport von Giftstoffen.
1) Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe als:
Arsenmetall, nämlich Fliegenstein und Scherbenkobalt; Arseniksäure, arsenige
Säure (weißer Arsenik, Hüttenrauch); Rauschgelb Auripigment); Realgar (rothes
Arsenikglas); ferner Quecksilberpräparate, als ätzendes Sublimat u. A.
dürfen nur in festen, aus gutem Holz gearbeiteten, inwendig mit starker und dichter
Leinwand, sorgfältig und dauerhaft zu verklebenden Fässern oder Kisten versendet werden.
Auf jedem Collo muß mit großen leserlichen Buchstaben in schwarzer Oelfarbe das
Wort „Gift“ angebracht sein.
2) Wenn Giftstoffe (Ziff. 1) in Mengen von 5000 kg. und mehr versendet werden
sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche noch andere Güter enthalten, nur in besonderen
wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden.
Vor der Verladung muß der Schiffer der Hafen= beziehungsweise Ortspolizeibehörde
Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Gift-
stoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffs wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen hat dieselbe, falls Giftstoffe in Mengen unter 5000 kg. zusammen mit
anderen Gegenständen trausportirt werden sollen, die Art und Weise der Verladung vor-
zuschreiben, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß die Giftstoffe abgesondert von Ver-
zehrungsgegenständen gestaut werden. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen hat
sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.
3) Die Hafen= beziehungsweise Ortspolizeibehörde hat die Verladung zu untersagen,
wenn die Colli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahrzu-
nehmen sind.
§. 39.
Haftung für richtige Verpackung explosiver und giftiger Steffe.
Für die vorgeschriebene Verpackung der explosiven und giftigen Stoffe ist neben dem
Führer des Fahrzeugs auch der Befrachter verantwortlich.