Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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nicht  mehr  als  2  Schiffe  neben  einander  und  Flöße  nur  vereinzelt,  d.  h.  nicht  neben  andere
Fahrzeuge  angelegt  werden.

In  Furthen  und  Engen  dürfen  Fahrzeuge  weder  halten  noch  beilegen;  ebensowenig
in  der  Nähe  von  Fähren  in  der  durch  Wahrschaupfähle  bezeichneten  Entfernung  (§.  29
Ziffer  2),  sofern  nicht  daselbst  ein  genehmigter  Landungsplatz  vorhanden  ist.

3)  Beim  Vorbeifahren  der  vom  Ufer  aus  gezogenen  Schiffe  haben  am  Leinpfadufer
liegende  Schiffe  den  Mast  niederzulegen.

4)  Die  Bemannung  der  am  Leinpfadufer  liegenden  Fahrzeuge  hat  in  der  Leitung
der  Zugleine  des  vorbeifahrenden  Bergschiffs  behilflich  zu  sein.

5)  Sofern  ausnahmsweise  Fahrzeuge  außerhalb  der  Häfen  und  genehmigten  Landungsplätze
  am  Leinpfadufer  oder  im  Bergweg  still  liegen,  müssen  sie  zur  Nachtzeit  mit  weißes
Licht  zeigenden  hellleuchtenden  Laternen  versehen  sein.

Diese  Laternen  sind  gegen  das  Fahrwasser  hin:  auf  Flößen  an  beiden  Enden  4  m
über  Wasser,  auf  Schiffen  4  m  über  Deck  beziehungsweise  Oberlast;  und  zwar  bei
Schleppzügen  auf  dem  vordersten  und  hintersten  Fahrzeug  aufzuziehen.

Darf  auf  dem  Schiff  wegen  der  Ladung  kein  Licht  gemacht  werden,  so  muß  während
der  Nacht  eine  Wache  aufgestellt  sein,  welche  die  sich  nähernden  Schiffe  rechtzeitig  durch
Zuruf  zu  warnen  hat.

§.  35.
Fahren  über  versenkte  Telegraphenkabel.

Ober=  und  unterhalb  derjenigen  Stellen,  an  welchen  Telegraphenkabel  in  das  Flußbett
  eingelegt  sind,  werden  Warnungszeichen  angebracht.

Innerhalb  der  so  bezeichneten  Strecke  ist  das  Ankerwerfen,  Ankerschleppen  und
Floßsperren  untersagt.

§.  36.
Freihaltung  der  Leinpfade.

Weder  auf  noch  an  dem  Leinpfad  dürfen  Anlagen  errichtet  oder  Gegenstände  abgelagert

  werden,  welche  die  Ausübung  des  Schiffzugs  hindern  können.

S.  37.
Transport  egplofiver  Steffe.
Für  den  Verkehr  mit  explosiven  Stoffen  auf  dem  Neckar  findet  die  Verfügung  der