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gen. Vor Allem suchte er mit dem Stifte deshalb in's Reine zu
kommen, wobei er allerdings bei dem Bischofe Nicolaus zu Meißen
einige Schwierigkeiten fand, weshalb wir folgende Actenstücke vom
Jahre 1551 hier wörtlich mittheilen:
Auszug aus der Instruction Bischofs Nicolai von Meißen
für seine an Herzog August abgesandten Näthe, Hauptmann zu Stolpen
Hieron. Ziegler und Canzler Heinr. Rauchdorn,
d. d. Stolpen, 20. April 1551.
„1c. te. Folgendes, nachdem uns S. Gu. unlängst schriftlich berichtet,
wie daß dieselbige das Vorwerk bei Ostra un der Elbe gelegen,
an sich gebracht und dasselbige etwas zu erweitern bedacht wäre,
Sintemal aber unsre Unterthanen, die Gemeinde zu Ostra, etliche
Stücke daran stoßende hätten, So wäre S. G. auch Willens und
Vorhabens dieselbigen an sich zu bringen und sie die Leute dagegen
mit andern Stücken zu vergnügen, u. derwegen wir Uns Solches
gefallen lassen und bei den Leuten die Beförderung thun wollten, damit
sie solcher Auswechselung halber nicht in Weigerung stünden, und daß
sich auch die Leute mit uns desto weniger zu entschuldigen haben
möchten, so sollten wir Jemanden der Unsern zum Forderlichsten gegen
Dresden verfertigen und sich bei S. G. Amtschösser angeben lassen,
welcher bei solcher Vergleichung sein und uns der Vergnügung halber
Bericht thun sollte 2c.
Weil wir aber Damals auf solch Schreiben aus unsrer Canzlei
haben lassen Antwort geben, etliche der Unsern dessenthalben mit Bericht
abzufertigen, Als sollen solche zu folge gemeldte unsre Geschickten
darauf nachgesatzten Bericht thun und die furstehende Ursache S. G.
anmelden, Uns auch gegen derselben derhalben fleißig entschuldigen.
Nemlich, daß uns diese Auswechslung einzugehen sehr beschwerlich
sei, weil S. G. gemelt Vorwerk (welches doch auch unsres Stifts
Lehn und desselbigen kaiserl. Regalien eingeleibt ist) hinter unfrem
Vorwissen an sich gebracht. Sollten wir nun in diese Auswechslung
der armen Leute Güter bewilligen, auch dazu sie halten, so müßte
erfolgen, daß wir bereits bewilliget, daß der Verkäufer des Vorwerks
befugt gewesen, solches unser Lehnstück auch zuvor, und ehe er es
von uns in die Lehn gesucht und empfangen, zu alieniren. Derwegen
wir uns dann gegen ihm nichts einzulassen noch zu behelfen
hätten. — Aus dem und folgenden Ursachen wird S. G. aus hohem
Verstande als der Schutzfürst unsres Stifts uns hierin gnädigl. bedenken
und entschuldigt nehmen. Denn dieweil uns die päpstl. Heiligkeit
das geistl. Regiment der Kirche an die Hand gegeben, desgl. auch
die kais. Maj. die weltliche Regierung befohlen und geliehen, so will
uns nicht gebühren, hinter gemeldter unsrer höchsten Obrigkeit Vorwissen
und ausdrückl. Bewilligung in die Auswechslung oder sonst
einige andere dergleichen Alienation einzugehen und zu consentiren.“ 2c.