Full text : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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gen.  Vor  Allem  suchte  er  mit  dem  Stifte  deshalb  in's  Reine  zu
kommen,  wobei  er  allerdings  bei  dem  Bischofe  Nicolaus  zu  Meißen
einige  Schwierigkeiten  fand,  weshalb  wir  folgende  Actenstücke  vom
Jahre  1551  hier  wörtlich  mittheilen:

Auszug  aus  der  Instruction  Bischofs  Nicolai  von  Meißen
für  seine  an  Herzog  August  abgesandten  Näthe,  Hauptmann  zu  Stolpen
  Hieron.  Ziegler  und  Canzler  Heinr.  Rauchdorn,
d.  d.  Stolpen,  20.  April  1551.

„1c.  te.  Folgendes,  nachdem  uns  S.  Gu.  unlängst  schriftlich  berichtet,
  wie  daß  dieselbige  das  Vorwerk  bei  Ostra  un  der  Elbe  gelegen,
  an  sich  gebracht  und  dasselbige  etwas  zu  erweitern  bedacht  wäre,
Sintemal  aber  unsre  Unterthanen,  die  Gemeinde  zu  Ostra,  etliche
Stücke  daran  stoßende  hätten,  So  wäre  S.  G.  auch  Willens  und
Vorhabens  dieselbigen  an  sich  zu  bringen  und  sie  die  Leute  dagegen
mit  andern  Stücken  zu  vergnügen,  u.  derwegen  wir  Uns  Solches
gefallen  lassen  und  bei  den  Leuten  die  Beförderung  thun  wollten,  damit
sie  solcher  Auswechselung  halber  nicht  in  Weigerung  stünden,  und  daß
sich  auch  die  Leute  mit  uns  desto  weniger  zu  entschuldigen  haben
möchten,  so  sollten  wir  Jemanden  der  Unsern  zum  Forderlichsten  gegen
Dresden  verfertigen  und  sich  bei  S.  G.  Amtschösser  angeben  lassen,
welcher  bei  solcher  Vergleichung  sein  und  uns  der  Vergnügung  halber
Bericht  thun  sollte  2c.

Weil  wir  aber  Damals  auf  solch  Schreiben  aus  unsrer  Canzlei
haben  lassen  Antwort  geben,  etliche  der  Unsern  dessenthalben  mit  Bericht
  abzufertigen,  Als  sollen  solche  zu  folge  gemeldte  unsre  Geschickten
darauf  nachgesatzten  Bericht  thun  und  die  furstehende  Ursache  S.  G.
anmelden,  Uns  auch  gegen  derselben  derhalben  fleißig  entschuldigen.

Nemlich,  daß  uns  diese  Auswechslung  einzugehen  sehr  beschwerlich
  sei,  weil  S.  G.  gemelt  Vorwerk  (welches  doch  auch  unsres  Stifts
Lehn  und  desselbigen  kaiserl.  Regalien  eingeleibt  ist)  hinter  unfrem
Vorwissen  an  sich  gebracht.  Sollten  wir  nun  in  diese  Auswechslung
der  armen  Leute  Güter  bewilligen,  auch  dazu  sie  halten,  so  müßte
erfolgen,  daß  wir  bereits  bewilliget,  daß  der  Verkäufer  des  Vorwerks
befugt  gewesen,  solches  unser  Lehnstück  auch  zuvor,  und  ehe  er  es
von  uns  in  die  Lehn  gesucht  und  empfangen,  zu  alieniren.  Derwegen
  wir  uns  dann  gegen  ihm  nichts  einzulassen  noch  zu  behelfen
hätten.  —  Aus  dem  und  folgenden  Ursachen  wird  S.  G.  aus  hohem
Verstande  als  der  Schutzfürst  unsres  Stifts  uns  hierin  gnädigl.  bedenken
  und  entschuldigt  nehmen.  Denn  dieweil  uns  die  päpstl.  Heiligkeit
  das  geistl.  Regiment  der  Kirche  an  die  Hand  gegeben,  desgl.  auch
die  kais.  Maj.  die  weltliche  Regierung  befohlen  und  geliehen,  so  will
uns  nicht  gebühren,  hinter  gemeldter  unsrer  höchsten  Obrigkeit  Vorwissen
  und  ausdrückl.  Bewilligung  in  die  Auswechslung  oder  sonst
einige  andere  dergleichen  Alienation  einzugehen  und  zu  consentiren.“  2c.