Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1885. 
Vom 8. Januar 1885. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 17. De- 
zember 1884, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1885 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 8. Januar 1885. 
Hölder. Steinheil. 
Bekaonntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.G.Bl. S. 52) ist der 
Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1885 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot, ohne Brot, 
a) für die volle Tageskt 80„— 65 
b) für die Mittagskost.. .. . 14105 35.— 
c) für die Abendkostt. 25 20 4 
d) für die Morgenkt l153— 10 5 
Berlin, den 17. Dezember 1884. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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