Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 14. Januar 1885. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern 
und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen. Vom 29. Dezember 1884. — Verfügung 
des Finanzministeriums, betreffend die an der Universität Tübingen abzuhaltende erste Forstdienstprüfung. 
Vom 7. Januar 1885. 
  
  
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend den Verkehr mit erplosiven Stoffen. Vom 29. Dezember 1884. 
Die Verfügung vom 7. September 1879, betreffend den Verkehr mit explosiven 
Stoffen, (Reg. Blatt S. 333) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät abgeändert wie folgt: 
1) dem §. 2 der angeführten Verfügung wird als zweiter Absatz die Bestimmung 
beigefügt: 
„Jedoch sind alle zu Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen Stoffe 
auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen zuzulassen.“ 
2) Ebenso wird dem §. 4 der Verfügung als letzter Absatz die Bestimmung beigefügt: 
„die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch 
für den Transport auf Land= und Wasserwegen.“ 
Stuttgart, den 29. Dezember 1884. 
Mittnacht. Hölder. Steinheil.
	        
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