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Versügung des Finanzministerinms,
betreffend die an der Universität Tübingen abzuhaltende erste Forstdienstprüfung.
Vom 7. Januar 1885.
Unter Beziehung auf §. 2 Abs. 2, §. 3B, §. 5 und §. 63 der K. Verordnung inn
Betreff der Forstdienstprüfungen vom 20. Oktober 1882, Reg. Blatt S. 312, wird hina-
sichtlich der von den Kandidaten des Forstdienstes zu erstehenden ersten Dienstprüfungg
nach Rücksprache mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens und im Einverr-
ständnisse mit demselben Nachstehendes verfügt:
F. 1.
Die erste Dienstprüfung der Kandidaten des Forstdienstes wird in der Regel jährlickh
zweimal, am Anfang des Sommersemesters und am Anfang des Wintersemesters gehaltenn.
Die Meldungen um Zulassung zu der ersten Dienstprüfung sind für die im Frühh---
jahr stattfindende Prüfung vor dem 1. März, für die im Spätjahr abzuhaltende vor denm
1. August jedes Jahres unter Beibringung der in §. 68 der Verordnung vom 20. Okk-
tober 1882 verlangten Nachweise, bei dem Finanzministerium einzureichen, welches sodannn
die Namen der für zulassungsfähig erkannten Kandidaten nebst dem Prüfungstermin inm
Staatsanzeiger bekannt machen wird.
Wenn auf einen Termin weniger als drei Kandidaten zu einer Prüfung sich gee-
meldet haben, so können dieselben auf die Prüfung im nächstfolgenden Halbjahr verr-
wiesen werden.
S. 2.
Das Finanzministerium ernennt den Vorstand der Prüfungskommission und bestimmnt
die Examinatoren in den einzelnen Fächern (§. 3 der Verordnung) auf Vorschlagg
des Vorstandes.
Derselbe wird in der Regel die ordentlichen Lehrer der betreffenden Fächer vovr-
schlagen und zwar die als solche angestellten Vertreter der Forstwissenschaft und Jagdd-
kunde in der Regel sämmtlich; von mehreren Vertretern der Nationalökonomie und dees
Staatsrechtes an der staatswissenschaftlichen Fakultät je einen; und von den Vertreterrn
der übrigen juristischen Fächer denjenigen, welcher darüber Vorlesungen mit besondereer
Berücksichtigung der Bedürfnisse der Studierenden der Forstwissenschaft hält.