Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8.7.

Die  Zeugnisse  werden  nach  der  üblichen  Skala  von  drei  Klassen  mit  je  zwei  Unterabtheilungen
  abgestuft.

Für  die  sämmtlichen  jedem  Examinator  gelieferten  schriftlichen  Arbeiten  wird  zunächsst
ein  Gesammtzeugniß  als  Mittel  aus  den  betreffenden  Einzelnoten  berechnet.  Diesees
Gesammtzeugniß  wird  durch  die  mündliche  Prüfung  ergänzt  und  hienach  die  für  dern
Prüfungstheil  jedes  Examinators  zu  ertheilende  Schlußnote  festgesetzt.  Nachdem  deer
nummerische  Werth  dieser  Einzelschlußzeugnisse  jedes  Examinators  je  mit  der  Anzahl  deer
schriftlichen  Fragen,  auf  welche  sie  sich  beziehen,  multiplizirt  worden  ist,  werden  die  sso
erhaltenen  Produkte  summirt.

Das  hierdurch  gewonnene  Ergebniß  bildet  nach  einem  angemessenen  Notenrahmeen
und  in  Verbindung  mit  dem  Gesammteindruck  der  Leistungen  des  Kandidaten  die  Grundlage
  für  die  Ertheilung  der  Hauptnote.

8.  8.

Die  Namen  der  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  werden  im  Staatsanzeigeer

bekannt  gemacht.

8.  9.

Jeder  Kandidat  hat  eine  Prüfungssportel  von  30  /¾  zu  hinterlegen,  welche  beei
Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  von  dem  Aktuar  der  Prüfungskommission  einzuziehen  isst.

Derjenige,  welcher  in  der  Prüfung  nicht  besteht,  sowie  derjenige,  welcher  die  Prüfumg
ohne  genügende  Entschuldigung  verläßt,  ehe  er  dieselbe  ganz  abgelegt  hat,  hat  die  Hälffte
der  Sportel  zu  bezahlen.

Stuttgart,  den  7.  Jannar  1885.
Renner.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).