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8.7.
Die Zeugnisse werden nach der üblichen Skala von drei Klassen mit je zwei Unterabtheilungen
abgestuft.
Für die sämmtlichen jedem Examinator gelieferten schriftlichen Arbeiten wird zunächsst
ein Gesammtzeugniß als Mittel aus den betreffenden Einzelnoten berechnet. Diesees
Gesammtzeugniß wird durch die mündliche Prüfung ergänzt und hienach die für dern
Prüfungstheil jedes Examinators zu ertheilende Schlußnote festgesetzt. Nachdem deer
nummerische Werth dieser Einzelschlußzeugnisse jedes Examinators je mit der Anzahl deer
schriftlichen Fragen, auf welche sie sich beziehen, multiplizirt worden ist, werden die sso
erhaltenen Produkte summirt.
Das hierdurch gewonnene Ergebniß bildet nach einem angemessenen Notenrahmeen
und in Verbindung mit dem Gesammteindruck der Leistungen des Kandidaten die Grundlage
für die Ertheilung der Hauptnote.
8. 8.
Die Namen der für befähigt erkannten Kandidaten werden im Staatsanzeigeer
bekannt gemacht.
8. 9.
Jeder Kandidat hat eine Prüfungssportel von 30 /¾ zu hinterlegen, welche beei
Beginn der schriftlichen Prüfung von dem Aktuar der Prüfungskommission einzuziehen isst.
Derjenige, welcher in der Prüfung nicht besteht, sowie derjenige, welcher die Prüfumg
ohne genügende Entschuldigung verläßt, ehe er dieselbe ganz abgelegt hat, hat die Hälffte
der Sportel zu bezahlen.
Stuttgart, den 7. Jannar 1885.
Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).