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hat, den Verschluß in Gegenwart eines glaubwürdigen Zeugen, welcher den Verschluß
als unversehrt anerkannt hat, ausnahmsweise selbst abnehmen.
5. Solange die Brennerei ruht, können die Brennereigeräthe außerhalb der Betriebs-
räume aufbewahrt werden; den Steuerbeamten muß aber der Zutritt zu den betreffenden
Gelassen ermöglicht werden.
6. Die unter steuerlichem Verschlusse stehenden Brennereigeräthe dürfen zu steuer-
freien Zwecken wie z. B. zur Bereitung von Viehfutter nur nach vorgängiger Ge-
nehmigung des Ortssteuerbeamten benützt werden.
S. 14.
Destillirapparate der Apotheker u. s. w.
(Zu Art. 11 Abs. 6 des Gesetzes.)
1. Destillirapparate, welche ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Branntwein-
bereitung bestimmt sind, stehen unter der allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde und
sind dem Ortssteuerbeamten unter Angabe des Orts ihrer Aufstellung anzuzeigen.
Die Räume, in welchen solche Destillirapparate aufgestellt sind, müssen den Steuer-
beamten zugänglich sein. «
2.DieindenLaboratoricndcrApothekerbefindlichenBlasenbiszuLOlRaunk
inhalt, sowie die zu Unterrichtszwecken in Lehranstalten dienenden Blasen von demselben
Rauminhalt sind von jeder Steuerkontrolle ausgenommen; beziüglich dieser bedarf es da-
her auch der Einreichung einer Brennereibeschreibung (§. 9 Ziff. 1 Abs. 2) nicht.
§. 15.
Einreichung des Betriebsplans.
(Zu Art. 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.)
1. Der Betriebsplan ist nach dem von der Steuerverwaltung aufzustellenden, von
dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formular auszufertigen und in der
Regel 3 Tage vor der ersten Einmaischung, bezw. bei Verwendung nichtmehliger Stoffe
3 Tage vor dem ersten Brenntage in doppelter Ausfertigung bei dem Ortssteuerbeamten
einzureichen.
Den Inhabern von Brennereien, welche an einem Tage nicht über 15 hl Meisch-
büttenraum bemeischen, ist gestattet, den Betriebsplan erst am Tage unmittelbar vor der
Einmaischung einzureichen.