Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

—  135  —

bation,  behält  dann  selbst  ein  Exemplar,  theilt  das  zweite  der  Orts-Behörde  und
das  dritte  den  Assozürten  mit,  während  das  vierte  bei  der  Provinzial-Land=Feuer-Sozietäts-Direktion
  verbleibt.

d.  80.
Es  ist  nicht  zulaͤssig  eine  abgegebene  und  approbirte  Deklaration  theilweise
zu  aͤndern.

Wenn  daher  ein  Assoziirter  seine  Deklaration  erhoͤhen  oder  erniedrigen
will,  so  muß  eine  ganz  neue  Deklaration  eingereicht,  der  Betrag  der  aͤlteren  Deklaration
  im  Lagerbuche  ganz  in  Abgang,  und  der  Betrag  der  neuen  nach  erfolgter
  Festsetzung  in  Zugang  gestellt  werden,  so  daß  in  der  Schluß-Rekapitulation
  des  Orts-Lagerbuchs  nicht  mehrere  Positionen  vorkommen,  als  einzelne
Assoziirte  vorhanden  sind,  und  die  Rekapitulation  zu  jeder  Zeit  völlig  abgeschlossen

  ist.

d.  S1.

Das  Kreis-Lagerbuch  enthält  den  summarischen  Betrag  der  Assoziations-Summen
  sedes  Dorfes,  sowie  das  Haupt-Lagerbuch  blos  den  summarischen
Betrag  der  Assoziations-Summen  jedes  Kreises  enthält,  während  die  Details
aus  den  aufzusammelnden  approbirten  Deklarationen  zu  entnehmen  sind  (§  78.).

82.

Damit  aber  immer  vollkommene  Uebereinstimmung  zwischen  den  Hauptlagerbüchern
  und  resp.  Kreis-Lagerbüchern  erhalten  werde,  muß  jeder  Kreis-Direktor
  halbjährlich,  sogleich  nach  Berichtigung  der  Eintragungen  und  Vermerke,
die  mit  dem  Anfange  des  neuen  Halbjahrs  in  Wirkung  treten,  eine  getreue  und
von  ihm  beglaubigte  Abschrift  aller  Beränderungs=  und  hypothekarischen  Vermerke,
  welche  seit  dem  Zeitpunkt  der  vorhalbjährigen  gleichartigen  Berichterstattung
  stattgefunden  haben,  in  duplo  an  die  Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion
  einsenden,  und  letztere  hat  demselben  das  Duplikat,  mit  dem  Atteste  der
Richtigkeit  und  geschehenen  Uebertragung  in  das  Haupt-Lagerbuch  versehen,  binnen
  längstens  drei  Monaten  zurückzusenden.

(élhw83.

Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozietät,  oder  sofortige  Erhöhung
einer  Versicherungs-Summe,  welche  unter  der  im  #.  15.  angegebenen  ausdrückchen
  Verpflichtung  angebracht  werden,  können  mit  der  ebendaselbst  bezeichneten

irkung  zu  jeder  Zeit  an  den  Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direkror  gelangen.
Letzterer  hat  alsdann,  wenn  der  Antrag  dem  gegenwärtigen  Reglement  gemäß
sseonaer  oder  das  etwa  Fehlende  nachgeholt  worden  ist,  ohne  Anstand  an  die

rovinzial-Land-Feuer-Sogzietäts-Direktion  zu  berichten,  von  welcher,  unbeschadet
  jener  Wirkung,  die  Genehmigung  noch  in  einer  besonderen  Verfügung  auszusprechen
  ist.

6.  84.

Wer  aber  sonst  der  Sozietät  mit  dem  nchstbevorstehenden  Eintritts-Termine
  als  neuer  Interessent  beitreten,  oder  von  da  ab  seine  Versicherungs-Summe
  erhöhen  will,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch  wenigstens  drei  Monate  vor
diesem  Termine  an  den  Kreisdirektor  gelangen  lassen,  damit  das  Geschäft,  mit

(Nr.  2261.)  In-