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bation, behält dann selbst ein Exemplar, theilt das zweite der Orts-Behörde und
das dritte den Assozürten mit, während das vierte bei der Provinzial-Land=Feuer-Sozietäts-Direktion
verbleibt.
d. 80.
Es ist nicht zulaͤssig eine abgegebene und approbirte Deklaration theilweise
zu aͤndern.
Wenn daher ein Assoziirter seine Deklaration erhoͤhen oder erniedrigen
will, so muß eine ganz neue Deklaration eingereicht, der Betrag der aͤlteren Deklaration
im Lagerbuche ganz in Abgang, und der Betrag der neuen nach erfolgter
Festsetzung in Zugang gestellt werden, so daß in der Schluß-Rekapitulation
des Orts-Lagerbuchs nicht mehrere Positionen vorkommen, als einzelne
Assoziirte vorhanden sind, und die Rekapitulation zu jeder Zeit völlig abgeschlossen
ist.
d. S1.
Das Kreis-Lagerbuch enthält den summarischen Betrag der Assoziations-Summen
sedes Dorfes, sowie das Haupt-Lagerbuch blos den summarischen
Betrag der Assoziations-Summen jedes Kreises enthält, während die Details
aus den aufzusammelnden approbirten Deklarationen zu entnehmen sind (§ 78.).
82.
Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen den Hauptlagerbüchern
und resp. Kreis-Lagerbüchern erhalten werde, muß jeder Kreis-Direktor
halbjährlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Vermerke,
die mit dem Anfange des neuen Halbjahrs in Wirkung treten, eine getreue und
von ihm beglaubigte Abschrift aller Beränderungs= und hypothekarischen Vermerke,
welche seit dem Zeitpunkt der vorhalbjährigen gleichartigen Berichterstattung
stattgefunden haben, in duplo an die Provinzial-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion
einsenden, und letztere hat demselben das Duplikat, mit dem Atteste der
Richtigkeit und geschehenen Uebertragung in das Haupt-Lagerbuch versehen, binnen
längstens drei Monaten zurückzusenden.
(élhw83.
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät, oder sofortige Erhöhung
einer Versicherungs-Summe, welche unter der im #. 15. angegebenen ausdrückchen
Verpflichtung angebracht werden, können mit der ebendaselbst bezeichneten
irkung zu jeder Zeit an den Kreis-Land-Feuer-Sozietäts-Direkror gelangen.
Letzterer hat alsdann, wenn der Antrag dem gegenwärtigen Reglement gemäß
sseonaer oder das etwa Fehlende nachgeholt worden ist, ohne Anstand an die
rovinzial-Land-Feuer-Sogzietäts-Direktion zu berichten, von welcher, unbeschadet
jener Wirkung, die Genehmigung noch in einer besonderen Verfügung auszusprechen
ist.
6. 84.
Wer aber sonst der Sozietät mit dem nchstbevorstehenden Eintritts-Termine
als neuer Interessent beitreten, oder von da ab seine Versicherungs-Summe
erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Monate vor
diesem Termine an den Kreisdirektor gelangen lassen, damit das Geschäft, mit
(Nr. 2261.) In-