Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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rirten Destillirgeräthe gehört auch die Anbringung eines bisher nicht vorhanden gewe- 
senen Maisch= und Vorwärmers. 
6. Die Fixationen dürfen einen kürzeren Zeitraum als 12 Stunden nicht umfassen. 
7. Behufs der Außergebrauchsetzung der Geräthe kann dem Brenner gestattet werden, 
den zu dem Brennapparat gehörigen Helm oder das Schlußstück desselben in seinem 
Anwesen selbst, jedoch in einem vom Brennereilokale möglichst entfernten und verschließ- 
baren Raume aufzubewahren. Der Brenner ist solchenfalls zur Führung eines beson- 
deren Registers über die Verwendung des Helms verpflichtet, und hat sich im übrigen 
nach den von dem Steuerkollegium zu erlassenden Kontrollevorschriften zu achten. 
. 8. 28. 
1. Den Inhabern von Brennereien, welche unter die obligatorische Steuerfixation 
fallen, und die Brennerei nicht gewerbsmäßig betreiben, somit von dem Inkrafttreten 
des Gesetzes an von der Gewerbesteuer befreit sind, kann in stets widerruflicher Weise 
die Erklärung der Abtriebszeiten und die Anmeldung der einzelnen Abtriebe erlassen 
werden, so daß es denselben freisteht, die Brennzeit, sowie die Brenndauer beliebig zu 
wählen. 
2. Mit dem spätestens einen Tag vor Beginn des Betriebs schriftlich oder münd- 
lich bei dem Ortssteuerbeamten anzubringenden Gesuche um diese Vergünstigung hat der 
Brennereiinhaber zugleich die Gattung und Menge der innerhalb des Betriebsjahrs 
(I. August des einen bis 31. Juli des nächsten Jahrs) zur Verwendung kommenden 
Stoffe, die zu benützende Brennvorrichtung und die Monate, in welchen gebrannt werden 
soll, zu deklariren und hiebei durch eine Urkunde seiner Ortsbehörde den Beweis zu 
erbringen, daß er die Branntweinbrennerei nicht gewerbsmäßig betreibe und daher in 
Bezug auf diese der Gewerbesteuer nicht unterliege. 
Etwaige im Laufe des Betriebsjahrs eintretende Aenderungen sei es daß mehr oder 
weniger, oder andere als die ursprünglich deklarirten Stoffe zum Abtrieb gelangen, sei 
es, daß in anderen als den zuerst angegebenen Monaten gebrannt werden soll, sind vor 
Eintritt der Aenderung dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen. 
3. Der Brennerelinhaber ist verpflichtet, über die stattfindenden Rauh= und Fein- 
brände ein Register zu führen, in welchem er für jede einzelne Blasenfüllung den Zeit- 
punkt des Beginns und der Beendigung des Abtriebs und die Gattung der verwendeten 
Stoffe einzutragen hat.
	        
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