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4. Die Abgabe wird in der Weise festgestellt, daß auf Grund der vom dem Bren-
nereiinhaber gemachten Registereinträge für jede einzelne Stoffgattung die Zahl der
Stunden, in welchen ein Abtrieb stattgefunden hat, ermittelt, und aus der so ermittelten
Stundenzahl die Stoffmenge berechnet wird, welche nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit
des Brennapparats innerhalb dieser Stundenzahl abgetrieben werden konnte (vergl. §. 19).
5. Die näheren Bestimmungen, von deren Beachtung die Gewährung dieser Ver-
günstigung abhängig zu machen ist, hat das Steuerkollegium zu treffen.
e) Für die fakultative Steuerfixation.
S. 29.
(Zu Art. 15 Ziff. 6 des Gesetzes.)
1. Die oben in §. 27 Ziff. 3, 4 und 5 für die obligatorische Stenerfixation gege-
benen Vorschriften finden auch auf die fakultative Steuerfixation Anwendung.
2. Der Fixationsvertrag wird auf Grund der Erklärung des Brennereiinhabers
durch den Ortssteuerbeamten abgeschlossen, und nach einem von der Steuerverwaltung
aufzustellenden Formular in zwei Exemplaren ausgefertigt. Das eine Exemplar wird
dem Brennereiinhaber eingehändigt, welcher es noch vor dem ersten Brenntage an der für
die Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 9 Ziff. 5 Absatz 2) zur Einsicht
des Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten und längstens binnen 3 Tagen
nach Ablauf der Betriebszeit an den Ortssteuerbeamten zurückzugeben hat.
S. 30.
(Zu Art. 5 Abs. 4—6 des Gesetzes.)
1. Inhaber kleinerer Brennereien, welche gleichzeitig eine Brauerei gewerbsmäßig
betreiben, werden bei der Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung in der
Regel zur Fixation zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 lit. a des
Gesetzes zutreffen und der Gewerbetreibende sich verbindlich macht, den zur Sicherung
des Malzsteuergefälls von dem Steuerkollegium etwa für geboten erkannten Vorkehrungen
sich zu unterwerfen.
Für den Abschluß des Fixationsvertrags sind die oben in §. 27 gegebenen Bestim-
mungen maßgebend.
2. Bierbrauer, welche in ihrer Brennerei nur die Abfälle der eigenen Biererzeugung,