Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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4. Die Abgabe wird in der Weise festgestellt, daß auf Grund der vom dem Bren- 
nereiinhaber gemachten Registereinträge für jede einzelne Stoffgattung die Zahl der 
Stunden, in welchen ein Abtrieb stattgefunden hat, ermittelt, und aus der so ermittelten 
Stundenzahl die Stoffmenge berechnet wird, welche nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit 
des Brennapparats innerhalb dieser Stundenzahl abgetrieben werden konnte (vergl. §. 19). 
5. Die näheren Bestimmungen, von deren Beachtung die Gewährung dieser Ver- 
günstigung abhängig zu machen ist, hat das Steuerkollegium zu treffen. 
e) Für die fakultative Steuerfixation. 
S. 29. 
(Zu Art. 15 Ziff. 6 des Gesetzes.) 
1. Die oben in §. 27 Ziff. 3, 4 und 5 für die obligatorische Stenerfixation gege- 
benen Vorschriften finden auch auf die fakultative Steuerfixation Anwendung. 
2. Der Fixationsvertrag wird auf Grund der Erklärung des Brennereiinhabers 
durch den Ortssteuerbeamten abgeschlossen, und nach einem von der Steuerverwaltung 
aufzustellenden Formular in zwei Exemplaren ausgefertigt. Das eine Exemplar wird 
dem Brennereiinhaber eingehändigt, welcher es noch vor dem ersten Brenntage an der für 
die Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 9 Ziff. 5 Absatz 2) zur Einsicht 
des Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten und längstens binnen 3 Tagen 
nach Ablauf der Betriebszeit an den Ortssteuerbeamten zurückzugeben hat. 
S. 30. 
(Zu Art. 5 Abs. 4—6 des Gesetzes.) 
1. Inhaber kleinerer Brennereien, welche gleichzeitig eine Brauerei gewerbsmäßig 
betreiben, werden bei der Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung in der 
Regel zur Fixation zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 lit. a des 
Gesetzes zutreffen und der Gewerbetreibende sich verbindlich macht, den zur Sicherung 
des Malzsteuergefälls von dem Steuerkollegium etwa für geboten erkannten Vorkehrungen 
sich zu unterwerfen. 
Für den Abschluß des Fixationsvertrags sind die oben in §. 27 gegebenen Bestim- 
mungen maßgebend. 
2. Bierbrauer, welche in ihrer Brennerei nur die Abfälle der eigenen Biererzeugung,
	        
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