Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit können die Anwärter durch die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen entlassen werden. 
8. 8. 
Dem Vorstand eines Amts, dem ein Anwärter zugetheilt wird, liegt es ob, dessen 
Ausbildung zu einem tüchtigen Beamten sich angelegen sein zu lassen; auch hat er darauf 
hinzuwirken, daß der Anwärter sich ein angemessenes Benehmen gegen Vorgesetzte, Unter- 
gebene und gegen das Publikum aneigne und sich stets nützlich beschäftige. 
Von gröberen Verfehlungen, beharrlichem Unfleiß, unwürdigem Verhalten in und 
außer dem Dienst, ungenügender Befähigung oder körperlicher Untüchtigkeit des Anwärters 
hat der Vorstand alsbald nach gemachter Wahrnehmung an die Generaldirektion Anzeige 
zu erstatten. Der Anwärter hat die vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten und nach 
Weisung des Amtsvorstands an den Geschäften Theil zu nehmen. 
8. 9. 
Der Vorstand des Autis, welchem der Anwärter für die ersten 8 Monate des Probe- 
jahrs zugetheilt wird, hat denselben mit den allgemeinen Dienstpflichten eines Eisenbahn- 
beamten bekannt zu machen und an der Hand der bestehenden Vorschriften in die einzelnen 
Zweige des Personen-, Gepäck= und Güterabfertigungsdiensts und in das Kassen= und 
Rechnungswesen einzuleiten. Während dieser Zeit hat der Anwärter auch den Postdienst 
insoweit zu erlernen, daß er denselben auf einer kleinen, mit dem Postdienst vereinigten 
Eisenbahnstelle zu versehen im Stande ist. 
Bei dem Amte, welchem der Anwärter für die letzten 4 Monate des Probedienstes 
zugetheilt wird, ist derselbe in den vorbezeichneten Eisenbahndienstzweigen weiter aus- 
zubilden, sowie in die Material= und Inventarverwaltung und in den Zugs-Aufnahme- 
und Abfertigungsdienst einzuleiten. 
Mindestens einmal in jedem Monat hat der Amtsvorstand durch Ertheilung einer 
Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung sich von den Fortschritten des Anwärters Kenntniß 
zu verschaffen. · 
Vor Ablauf des achten Monats des Dienstprobejahrs, sowie vierzehn Tage vor 
Beendigung desselben ist an die Generaldirektion über die Art und Weise der Beschäf- 
tigung des Anwärters, über das Maß der erlangten Kenntnisse und Fertigkeit, über die 
Gesundheit und Rüstigkeit, den Fleiß und die dienstliche und außerdienstliche Führung 
desselben zu berichten.
	        
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