Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M 26. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 19. Juni 1885. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 28. April 1885 über das Huf- 
beschlaggewerbe. Vom 11. Juni 1885. — Versügung des Steuerkollegiums, betreffend die Umlage der Grund-, 
Gefäll-, Gebände= und Gewerbesteuer auf die letzten 8 Monate des Etalsjahrs 1885/866. Vom 10. Juni 1885. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 28. April 1335 über das Hufbeschlaggewerbe. 
Vom 11. Juni 1885. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggewerbe, 
(Reg. Blatt S. 79) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
hiemit Nachstehendes verfügt: 
I. Erforderniß der Prüfung. 
S. 1. 
Die durch Artikel 1 des Gesetzes geforderte Prüfung im Hufbeschlag kann erstanden 
werden: 
1) bei der an der Thierarzneischule hiefür bestellten Kommission, 
2) bei den Prüfungskommissionen an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede, 
3) bei den in Gemäßheit der Verfügung des K. Kriegsministeriums vom 11. Mai 1885 
(Mil.V. Blatt S. 100) bei den berittenen Truppentheilen, nämlich den Kavallerie= und
	        
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